Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 18-Nov-2014
Dass eine so genannte Versorgungssperre durch einen Vermieter auch im Rahmen eines ungekündigten Wohnraummietverhältnisses zulässig ist, entschied das Amtsgericht Ludwigslust im Mai 2013.
Nachdem ein Mieter die Miete zuletzt vollständig nicht gezahlt hatte, stellte der Vermieter die Versorgung der Mietwohnung mit Wärme und Warmwasser ein. Der Mieter hatte die Miete wegen angeblicher Mängel gemindert. Außerdem hatte er ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht, weil seine Vorauszahlungen auf die Nebenkosten wegen unrichtiger Jahresabrechnungen angeblich zu hoch ausgefallen waren. Der Mieter forderte den Vermieter auf, die Versorgung der Wohnung mit Wärme und Warmwasser wieder herzustellen. Da der Vermieter der Aufforderung nicht nachkam, beantragte der Mieter eine einstweilige Verfügung bei Gericht.
Ohne Erfolg! Das zuständige Gericht wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ab. Die Einstellung der Versorgungsleistungen beeinträchtigte weder den Zugriff des Mieters auf die Mieträume, noch schränkte sie diesen in seiner Nutzung ein. Der Vermieter hatte zudem ein Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 Abs. 1 BGB, weil der Mieter die fälligen Mietzahlungen nicht vollständig geleistet hatte. Das geltend gemachte Minderungsrecht stand dem Mieter nämlich nicht in der geltend gemachten Höhe zu.
Ein Zurückbehaltungsrecht des Mieters führt nicht dazu, dass ein Vermieter seinerseits sein Zurückbehaltungsrecht verliert. Der Vermieter musste die Versorgungsleistungen somit nur gegen Zahlung der Miete wieder aufnehmen. Der Mieter hatte zudem die Möglichkeit, die Einstellung der Versorgungsleistungen durch den Vermieter gemäß § 273 Abs. 3 BGB durch Sicherheitsleistung abzuwenden. Deshalb bestand kein Anspruch des Mieters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung (AG Ludwigslust, Urteil v. 31.05.13, Az. 5 C 324/13).