Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 26-Oct-2016
Dass in einer Versammlung von Wohnungseigentümern durch die anwesenden Wohnungseigentümer auf die Einhaltung der Nichtöffentlichkeit stillschweigend verzichtet werden kann, bestätigte das Landgericht München im Januar 2016. Wenn die anwesenden Wohnungseigentümer die Anwesenheit von Dritten nicht rügen und widerspruchslos hinnehmen, liegt kein Verstoß gegen den Grundsatz der Nichtöffentlichkeit vor. Beachten Sie als Wohnungseigentümer: Der Beweis dafür, dass angefochtene Beschlüsse auch ohne den Mangel zustande gekommen wären, obliegt den Wohnungseigentümern, die sich auf die Wirksamkeit eines Beschlusses berufen.
Ein Wohnungseigentümer hatte mehrere mehrheitlich in einer Eigentümerversammlung gefasste Beschlüsse angefochten. Zur Begründung gab er an, dass an der Versammlung Personen teilgenommen hatten, die nicht Wohnungseigentümer waren. Das hatte der Wohnungseigentümer auch während der Versammlung gegenüber dem Versammlungsleiter erfolglos bemängelt. Deshalb reichte der Wohnungseigentümer gegen die Beschlüsse eine Anfechtungsklage ein.
Mit Erfolg! Das Landgericht München bestätigte, dass die von dem Wohnungseigentümer angefochtenen Beschlüsse wegen Verletzung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit rechtswidrig waren. Das Gericht erklärte die Beschlüsse für unwirksam. An der Versammlung hatten Personen teilgenommen, die nicht zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gehörten. Gemäß §§ 23, 24 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist eine Eigentümerversammlung nicht öffentlich. Es dürfen folglich nur Personen teilnehmen, die entweder Eigentümer sind oder per zulässiger Bevollmächtigung hierzu befugt sind. Die Möglichkeit zur Bevollmächtigung Dritter kann sich aus der Teilungserklärung, dem Gesetz oder einem Beschluss ergeben. Das Gericht bestätigte aber auch den im Wohnungseigentumsrecht vertretenen Grundsatz, dass auf die Einhaltung des Grundsatzes der Nichtöffentlichkeit dadurch verzichtet werden kann, dass die Anwesenheit von Dritten nicht gerügt wird. Auch ein diesbezüglicher mehrheitlicher Geschäftsordnungsbeschluss kann die Anwesenheit von Nichtmitgliedern in einer Eigentümerversammlung rechtfertigen. Dies ist natürlich nur dann möglich, wenn der Geschäftsordnungsbeschluss ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht. Hierfür muss die Teilnahme von Dritten zulässig und den Wohnungseigentümern zumutbar sein; darf also nicht gegen Ihre Interessen als Wohnungseigentümer verstoßen. Wenn ein derartiger Geschäftsordnungsbeschluss nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht, führt dies zwangsläufig zur Anfechtbarkeit der in der Versammlung gefassten Beschlüsse.