Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 25-Oct-2016
Rechnen Sie als Vermieter entgegen den Vorgaben der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig ab, hat Ihr Mieter das Recht, Heizkosten um 15 Prozent zu kürzen (§ 12 Heizkostenverordnung). Dies musste letzte Woche ein Vermieter hinnehmen, der bisher insgesamt nach der Wohnfläche abgerechnet hatte, also verbrauchsunabhängig.
Nach der Heizkostenverordnung sollen Sie als Vermieter mindestens 50 Prozent und höchstens 70 Prozent der Heizungs- und Warmwasserkosten nach Verbrauch verteilen. Für diesen Zweck müssen Wohnungen mit so genannten Erfassungssystemen ausgestattet sein, die einmal im Jahr abgelesen werden sollen. Die restlichen 30 bis 50 Prozent der Heizungs- und Warmwasserkosten können Sie entsprechend der Wohnfläche verteilen. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn eine Verbrauchsabrechnung technisch nicht möglich oder unwirtschaftlich ist, beispielsweise weil Erfassungsgeräte nicht installiert werden können.
Werden Sie diesen Vorgaben nicht gerecht und rechnen pflichtwidrig verbrauchsunabhängig ab, darf der Mieter die Heizkosten um 15% kürzen. Das ist bares Geld, deshalb mein Rat: Lassen Sie es nicht so weit kommen!