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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 18-Nov-2014
Dass eine Eigentümergemeinschaft sich unrechtmäßige Geldüberweisungen ihres Verwalters an eine andere Eigentümergemeinschaft zurechnen lassen muss, entschied der Bundesgerichtshof (BGH) im Januar 2014.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte eine andere Eigentümergemeinschaft auf Rückzahlung eines hohen Geldbetrages von mehreren tausend Euro verklagt. Der Verwalter der klagenden Eigentümergemeinschaft war auch für die andere Eigentümergemeinschaft tätig gewesen. Über Jahre hinweg hatte er von den Konten der von ihm betreuten Eigentümergemeinschaften Geld für seine privaten Zwecke veruntreut. Um seine kriminellen Machenschaften und die entstandenen Fehlbeträge zu verschleiern, hatte der Verwalter bei Bedarf schließlich Gelder von den Konten der von ihm betreuten Eigentümergemeinschaften auf die Konten anderer Gemeinschaften überwiesen. Als die klagende Eigentümergemeinschaft dies herausfand, wollte sie den zu ihren Ungunsten überwiesenen Betrag von der begünstigten Eigentümergemeinschaft zurück erhalten. Die verklagte Eigentümergemeinschaft machte geltend, dass das Geld bereits verbraucht sei.
Mit Erfolg! Der BGH entschied, dass sich die klagende Eigentümergemeinschaft die Überweisungen des Verwalters zu ihrem Nachteil zurechnen lassen musste. Gemäß § 166 Abs. 1 BGB muss sich derjenige, der einen Vertreter mit der Abgabe von Willenserklärungen beauftragt hat, Verfügungen des Vertreters als eigene zurechnen lassen. Der Verwalter war gemäß des seinerzeit geltenden § 27 Abs. 1 Nr. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) für die Verwaltung der Gelder der von ihm betreuten Eigentümergemeinschaft zuständig. Sein Wissen von der Unrechtmäßigkeit der Überweisung ohne Rechtsgrund musste sich die betroffene Eigentümergemeinschaft gemäß § 166 Abs. 1 BGB zurechnen lassen. Die verklagte Eigentümergemeinschaft war deshalb nicht zur Rückzahlung verpflichtet (BGH, Urteil v. 23.01.14, Az. III ZR 436/12).