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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 18-Oct-2016
Der Anspruch auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands von gemeinschaftlichem Eigentum, entsprechend den Vorgaben einer Teilungserklärung, unterliegt nicht der Verjährung. Dies entschied das Landgericht Itzehoe im Oktober 2014.
Jedes Mitglied einer Wohnungseigentumsgemeinschaft, also jeder Wohnungseigentümer, hat einen Anspruch auf Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustands seiner Wohneigentumsanlage entsprechend den Vorgaben der Teilungserklärung. Zur ordnungsgemäßen Instandsetzung gehört auch die Einhaltung öffentIich-rechtlicher Vorschriften. Insbesondere ein Anspruch auf erstmalige ordnungsgemäße Herstellung, weil die Vorgaben der Teilungserklärung seit Beginn der Wohnungseigentümergemeinschaft nicht eingehalten wurden, ist unverjährbar.
Das bedeutet ein solcher Anspruch kann noch nach Ablauf von Jahren geltend gemacht werden. Die regelmäßige gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren gilt nicht (LG Itzehoe, Urteil v. 14.10.14, Az. 11 S 13/14).