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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 18-Oct-2016
Dass nicht nur eine gesundheitliche Gefährdung sondern auch eine existenzielle Krise, in lebensbedrohlichem Ausmaß für einen Mieter eine Härte darstellen kann, entschied das Landgericht Berlin im Dezember 2014. Ein betroffener Mieter muss eine angekündigte Modernisierungsmaßnahme dann nicht dulden.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Zulässigkeit einer Modernisierungsmaßnahme. Im Oktober 2010 hatte der Vermieter umfangreiche Modernisierungsmaßnahmen angekündigt. Im Einzelnen waren folgende Maßnahmen geplant: Erneuerung der Elektrik, Austausch von Fenstern und Balkontüren, Ausbau einer zentralen Heizungs- und Wasserversorgung, ein neues Bad, den Anbau eines Balkons und eine neue Wärmedämmung. Der Mieter wandet ein, dass die Modernisierung für ihn eine finanzielle und gesundheitliche Härte darstelle.
Mit Erfolg! Zwar war die Modernisierungsankündigung formell nicht zu beanstanden. Es lag aber tatsächlich eine Gesundheitsgefährdung vor. Ein vom Gericht berufener Sachverständiger hatte festgestellt, dass dem Mieter eine Auseinandersetzung nicht zuzumuten sei. Wegen der vom Vermieter angekündigten Modernisierung bestand die Gefahr einer Dekompensation, eventuell sogar eine existenzielle Krise des Mieters. Die Verletzlichkeit des Mieters war so groß, dass der Sachverständige ein lebensbedrohliches Ausmaß nicht ausschließen konnte (LG Berlin, Urteil v. 17.12.14, Az. 67 S 66/14).