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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 08-Jun-2016
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Februar 2015 in einem Urteil festgelegt, welche Schallschutzvorgaben eingehalten werden müssen, wenn in einer Wohnung ein Teppichboden durch ein Parkett ersetzt wird.
In einer Wohnung eines Mehrfamilienhauses war der Teppichboden durch ein Parkett ersetzt worden. Ein anderer Hausbewohner reichte hiergegen eine Klage ein, mit der Begründung, der Trittschall habe sich durch den Austausch des Bodenbelags erhöht. Er wollte erreichen, dass anstelle des Parketts wieder Teppichboden oder ein in der Trittschalldämmung gleichwertiger Bodenbelag verlegt wird.
Ohne Erfolg! Der BGH entschied, dass der klagende Hausbewohner durch den Austausch des Bodenbelags nicht benachteiligt wurde. Grundsätzlich sind nämlich nur die Schallschutzwerte einzuhalten, die zurzeit der Errichtung eines Gebäudes der aktuellen Fassung der DIN 4109 entsprachen. Die Baubeschreibung der Wohnanlage war nicht verbindlich, auch wenn hier eine Ausstattung der Wohnungen mit Teppichböden vorgesehen war. Die Auswahl des Bodenbelags in Wohnungen kann grundsätzlich nach Belieben der Eigentümer erfolgen (BGH, Urteil v. 27.02.15, Az. V ZR 73/14).