Wenn eine Eigentümergemeinschaft Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer an sich ziehen will, muss der Anspruchsberechtigte und der Anspruchsgegner eindeutig benannt werden. Ansonsten ist ein solcher Beschluss zu unbestimmt und unwirksam. Dies entschied das Amtsgericht Dortmund im August 2014.
Eine Eigentümergemeinschaft wollte per Beschluss Gewährleistungs- und Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer gegen den Bauträger wegen mangelhaft durchgeführter Dacharbeiten an sich ziehen. Laut Beschluss sollten zur Instandsetzung des Gemeinschaftseigentums „rechtliche Schritte gegen den Bauträger eingeleitet werden“. Einzelne Wohnungseigentümer waren der Ansicht, dass der Beschluss rechtswidrig ist.
Zu Recht! Das Amtsgericht Dortmund entschied, dass der Beschluss nicht hinreichend bestimmt war. Die Übertragung der Ansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer auf die Eigentümergemeinschaft war nicht eindeutig genug. Es war zudem nicht klar, welche Ansprüche überhaupt gemeint sind. Zwar kann eine Eigentümergemeinschaft grundsätzlich die Rechte und Ansprüche einzelner Wohnungseigentümer hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums per Beschluss an sich ziehen. Wenn eine Eigentümergemeinschaft Gewährleistungs- oder Schadensersatzansprüche einzelner Wohnungseigentümer an sich ziehen will, muss aber der Anspruchsberechtigte und der Anspruchsgegner eindeutig benannt werden. Ansonsten ist der Beschluss zu unbestimmt und unwirksam (AG Dortmund, Urteil v. 26.08.14, Az. 512 C 13/14).