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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 11-Nov-2014
Dass ein Grundstückseigentümer von seinem Nachbarn nicht die Beseitigung eines unansehnlichen Zauns verlangen kann, entschied der Bundesgerichtshof (BGH).
Ein Grundstückseigentümer hatte seinen Grundstücksnachbarn aufgefordert mit ihm zusammen einen die Grundstücke trennenden Zaun zu errichten. Da die beiden Nachbarn sich nicht einigen konnten, errichtete der eine Nachbar eigenmächtig eine ca. 2 m hohe aus Planken bestehende Konstruktion. Der andere Grundstückseigentümer empfand diesen Grenzzaun als unansehnlich und verklagte den Nachbarn auf Beseitigung.
Ohne Erfolg! Der BGH entschied, dass ein Beseitigungsanspruch nur dann in Betracht kommt, wenn eine Umzäunung eines Grundstücks nicht ortsüblich ist. Maßgeblich für Ortsüblichkeit sind die vorhandenen Grundstücksumzäunungen in einem Wohngebiet. Kann eine typische ortsübliche Einfriedung nicht bestimmt werden, besteht kein Beseitigungsanspruch hinsichtlich einer von Nachbarn nicht erwünschten Umzäunung. Aber selbst wenn eine Einfriedung eines Grundstücks nicht ortsüblich ist, kann ein Grundstücksnachbar nur verlangen, dass eine Umzäunung auf eine Höhe von 1,20 m reduziert wird, beispielsweise gemäß § 35 Abs. 1 NachbG/NW. Eine gesetzliche Vorgabe hinsichtlich der Gestaltung einer Einfriedung existiert nicht. Der klagende Grundstückseigentümer konnte somit nur verlangen, dass sein Nachbar die Umzäunung auf höchstens 1,20 m Höhe reduziert. Eine komplette Beseitigung war nicht durchsetzbar. Ein Anspruch auf Reduzierung auf eine Höhe von 1,20 m besteht aber auch nur dann, wenn die Höhe einer Einfriedung wesentlich von der im Vergleichsgebiet üblichen Höhe abweicht. Grundsätzlich gilt: Die Beseitigung einer Einfriedung, deren Beschaffenheit den Vorschriften des Landesnachbarrechts entspricht, kann selbst dann nicht eingefordert werden, wenn die Art der Einfriedung unansehnlich ist (BGH, Urteil v. 17.01.14, Az. V ZR 292/12).