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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 05-Feb-2016
Dass ein Wohnungseigentümer regelmäßig keinen Aufwendungsersatzanspruch gegen die übrigen Mitglieder seiner Eigentümergemeinschaft für vorgestreckte Zahlungen hat, bestätigte das Landgericht Frankfurt a. M. Anfang Juni 2015.
Ein Wohnungseigentümer hatte für seine Eigentümergemeinschaft Versicherungsbeiträge verauslagt. Später wollte er die übrigen Mitglieder der Gemeinschaft auf Ersatz seiner Auslagen in Anspruch nehmen.
Das Landgericht Frankfurt a. M. stellte zu Lasten des klagenden Wohnungseigentümers fest, dass es keine Grundlage für diesen Ersatzanspruch gab. Eine Pflicht von Wohnungseigentümern zur Kostenerstattung ergibt sich zwar aus § 16 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG). Hiernach sind Wohnungseigentümer aber nur an den Kosten und Lasten des Gemeinschaftseigentums anteilsmäßig zu beteiligen. Die Beitragspflicht der einzelnen Wohnungseigentümer kann dabei aber nur per Beschluss über einen Wirtschaftsplan, eine Jahresabrechnung oder eine Sonderumlage gemäß § 28 Abs. 5 WEG begründet werden. Aus § 10 Abs. 8 WEG ergibt sich ebenfalls kein Anspruch für einen Wohnungseigentümer, der für seine Eigentümergemeinschaft in Vorleistung gegangen ist. Danach haftet jeder Wohnungseigentümer einem Gläubiger nach dem Verhältnis seines Miteigentumsanteils für Verbindlichkeiten der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dieser Anspruch kann nur gegenüber Nichtmitgliedern einer Eigentümergemeinschaft geltend gemacht werden. Er ist bei Ansprüchen von Wohnungseigentümern untereinander nicht anwendbar. Da auch kein unaufschiebbarer Fall einer Notgeschäftsführung vorlag, hatte der klagende Wohnungseigentümer hinsichtlich der verauslagten Versicherungsbeiträge keinen Ausgleichsanspruch (LG Frankfurt a. M., Urteil v. 02.06.15, Az. 2-13 S 2/15).