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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 05-Feb-2016
Dass eine Instandsetzung und Modernisierung, beispielsweise einer Dachgaube, nicht zu wesentlichen Veränderungen am Gebäude führen darf, entschied das Amtsgericht Bremen im August 2014. Ansonsten ist die Zustimmung aller betroffener Wohnungseigentümer erforderlich.
Die Eigentumswohnung des klagenden Wohnungseigentümers befand sich im Dachgeschoss. Im Dachbereich waren einheitlich Dachgaubenfenster eingesetzt. Der Wohnungseigentümer wollte eine „Modernisierung“ der Dachgauben per Beschluss durchsetzen. Im März 2013 fand eine Eigentümerversammlung statt. Hier wurden die Anträge des Wohnungseigentümers abgelehnt, der Umgestaltung der vorderen Dachgaube einschließlich des Anbaus eines Balkons sowie einer solchen der rechten Dachgaube in einer Variante mit bodentiefen Fenstern und Geländern zuzustimmen. Der Wohnungseigentümer wollte sein Vorhaben nun gerichtlich durchsetzen.
Das Amtsgericht Bremen entschied den Rechtsstreit zu Gunsten der Eigentümergemeinschaft. Bei den angefochtenen Beschlüssen handelte es sich um Negativbeschlüsse. Der Eigentümerversammlung mangelte es aber bereits an der erforderlichen Beschlusskompetenz, die unzulässigen baulichen Veränderungen zu genehmigen. Mit der beabsichtigten Maßnahme wäre eine massive flächenmäßige Erweiterung des Sondereigentums des klagenden Wohnungseigentümers in die Gemeinschaftsflächen und in die Gemeinschaftsbereiche hinein erfolgt. Flächenerweiterungen bzw. Flächenverschiebungen werden von „Instandhaltungsregelungen“, sollten diese auch bauliche Veränderungen i.S.d. § 22 Abs. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) sein, nicht erfasst (BGH, Urteil v. 04.04.14, Az. V ZR 110/13). Die vom klagenden Wohnungseigentümer geplanten Maßnahmen im Dachbereich stellten eine erhebliche und massive bauliche Veränderung i.S.d. § 22 Abs. 1 WEG dar. Diese Veränderungen durfte der Kläger nicht durchführen und deren Durchführung konnte der Kläger mangels Einstimmigkeit auch nicht verlangen. Die Maßnahmen stellten nämlich nicht etwa eine Instandsetzung und Modernisierung der vorhandenen Bausubstanz, hier der bauseitig vorhandenen und sich harmonisch in das Gesamtbild einfügenden Dachgaubenreihen auf allen vier Seiten des Dachbereiches dar, sondern eine völlig neue aufgesetzte Konstruktion. Wenn, wie vorliegend offensichtlich, eine erhebliche optische Veränderung des gesamten Gebäudes mit der Maßnahme einhergeht, ist ein Nachteil regelmäßig anzunehmen und die Zustimmung aller Wohnungseigentümer erforderlich. Eine Modernisierungsmaßnahme gem. § 22 Abs. 2 Satz 1 WEG darf nicht dazu führen, dass die Eigenart der Wohnanlage geändert wird, so BGH, Urteil v. 07.02.14, Az. V ZR 25/13 (AG Bremen, Urteil v. 08.08.14, Az. 29 C 39/14).