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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 30-Dec-2015
Dass ein Sondernutzungsrecht an einer Gemeinschaftsfläche rechtswidrig ist, wenn der Zugang zu einer Eigentumswohnung behindert wird, entschied das Landgericht München Anfang Juni 2015.
In einer notariellen Urkunde wurde an einer im Gemeinschaftseigentum befindlichen Außenfläche in einer Wohneigentumsanlage ein Sondernutzungsrecht eingeräumt, wodurch auch der Zugang zu der Eingangstür einer Eigentumswohnung beeinträchtigt wurde. Der betroffene Wohnungseigentümer war der Ansicht, dass die Bestellung des Sondernutzungsrechts rechtswidrig war.
Das Landgericht München bestätigte, dass die Bestellung des Sondernutzungsrechts rechtswidrig war. In den unantastbaren Kernbereich des Sondereigentums des betroffenen Wohnungseigentümers war unzulässig eingegriffen worden. Zum Kernbereich des Wohnungseigentums gehört der freie Zugang zu einer Eigentumswohnung entsprechend dem in Art. 14 Abs. 1 Grundgesetz vorgegebenen Eigentumsschutz (LG München I, Urteil v. 01.06.15, Az. 1 S 13261/14 WEG).