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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 20-Dec-2015
Als vermietender Wohnungseigentümer müssen Sie wissen, dass eine Betriebskostenabrechnung für eine Eigentumswohnung eine genehmigte Jahresabrechnung voraussetzt. Dies entschied das Amtsgericht Offenbach im Juli 2015. Ein Wohnungseigentümer, der seine Eigentumswohnung vermietet hatte, machte gegen seinen Mieter eine Nachzahlung aus der Betriebskostenabrechnung 2013 geltend. Grundlage für die Betriebskostenabrechnung war eine Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft, die jedoch noch nicht per Beschluss genehmigt worden war. Der Mieter weigerte sich, die Nachforderung des Vermieters zu begleichen. Der vermietende Wohnungseigentümer klagte anschließend auf Zahlung.
Ohne Erfolg! Das AG Offenbach war der Ansicht, dass die Jahresabrechnung keine ausreichende Grundlage für die Betriebskostenabrechnung darstellte. Diese war noch nicht per Beschluss genehmigt worden. Solange eine Jahresabrechnung nicht per Beschluss durch die Eigentümerversammlung genehmigt worden ist, steht nicht fest, welche Kosten den einzelnen Wohnungseigentümern für ihre Eigentumswohnungen tatsächlich entstanden sind. Erst durch einen Beschluss werden die durch die einzelnen Wohnungseigentümer geleisteten Kostenbeiträge in Form der Hausgeldzahlungen rechtsverbindlich. Erst wenn eine Jahresabrechnung per Beschluss genehmigt wurde, steht fest, welche auf ihre Mieter umlegbaren Kosten von den vermietenden Wohnungseigentümern aufgewendet wurden und tatsächlich umlegbar sind (AG Offenbach a. Main, Urteil v. 07.07.15, Az. 37 C 29/15).