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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 22-Nov-2015
Der Bundesgerichtshof (BGH) stellte Anfang Juni 2015 klar, dass Vermieter die von ihren Mietern geleistete Kaution nach außen erkennbar als treuhänderisch verwaltetes Vermögen behandeln müssen. Eine Kaution muss somit auf einem als „Mietkautionskonto“ gekennzeichneten Konto angelegt werden. Lediglich eine Trennung vom Vermögen des Vermieters ist nicht ausreichend.
Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich vor dem BGH über die Frage, wie die durch den Mieter geleistete Kaution vom Vermieter anzulegen ist.
Der BGH stellte klar, dass Die § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB, wonach der Vermieter eine ihm als Sicherheit überlassene Geldsumme getrennt von seinem Vermögen bei einem Kreditinstitut anzulegen hat, sicherstellen soll, dass die Kaution vor dem Zugriff der Gläubiger des Vermieters gesichert ist. Die Kaution ist wie ein Treuhandvermögen zu behandeln, um sie im Falle der Insolvenz des Vermieters zu schützen und das Pfandrecht der Banken an dem Kautionskonto auszuschließen. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass aus dem Erfordernis der Trennung von dem Vermögen des Vermieters folgt, dass für eine Kaution ein treuhänderisches Sonderkonto anzulegen ist.
Dem wird jedoch nur eine Anlage einer Kaution gerecht, die den Treuhandcharakter eindeutig erkennen lässt. Dementsprechend wird einhellig verlangt, dass die Kaution auf einem offen ausgewiesenen Sonderkonto („Mietkautionskonto“) angelegt wird. Andernfalls unterfiele die Kaution dem banküblichen Pfandrecht für Forderungen gegen einen Vermieter. Ausgeschlossen ist das Pfandrecht nur, wenn der Treuhandcharakter von Anfang an offen gelegt wird.
Auch nach dem Ende eines Mietverhältnisses bis zur endgültigen Abrechnung über die Kaution kann ein Mieter noch verlangen, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Anlage der Mietsicherheit erfüllt werden. Eine Mietkaution dient ausschließlich der Sicherung von Forderungen des Vermieters aus einem Mietverhältnis. Die darin liegende Zweckbindung endet nicht schon dann, wenn die Kaution am Ende des Mietverhältnisses nicht mehr für Forderungen des Vermieters aus dem Mietverhältnis benötigt wird, sondern erst mit der Rückgewähr der Kaution an den Mieter. Dementsprechend enden sowohl das Sicherungsbedürfnis des Mieters, dem § 551 Abs. 3 Satz 3 BGB Rechnung trägt, als auch die treuhänderische Bindung nicht bereits mit dem Ende des Mietverhältnisses, sondern erst mit der Rückgewähr der Kaution.
Hat ein Vermieter eine Kaution nicht getrennt von seinem Vermögen angelegt und entsprechend gekennzeichnet, steht dem Mieter ein Zurückbehaltungsrecht an den Mieten in Höhe der Kaution zu (BGH, Beschluss v. 09.06.15, Az. VIII ZR 324/14).