Dass ein Eigentümer eines beeinträchtigten Nachbargrundstücks eine Beseitigungs- und Unterlassungsklage gegen die verantwortliche Eigentümergemeinschaft richten muss, entschied das Landgericht Saarbrücken im Juli 2014. Denn die gemäß § 10 Abs. 6 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) teilrechtsfähige Eigentümergemeinschaft ist für die von ihrem Grundstück ausgehenden Beeinträchtigungen verantwortlich.
Der Eigentümer eines an eine Wohneigentumsanlage angrenzenden Grundstücks hatte die Eigentümergemeinschaft auf Entfernung eines Holzflechtzaunes, Zurückschneiden des Überwuchses von wild wachsenden Wein, die Vermeidung zukünftigen Überwuchses sowie die Beseitigung einer Grundstücksvertiefung verklagt.
Die Eigentümergemeinschaft war der Ansicht, dass die Klage gegen die einzelnen Wohnungseigentümer und nicht gegen die Eigentümergemeinschaft selbst zu richten war. Aus diesem Grund sei die Klage unzulässig.
Das Landgericht Saarbrücken entschied, dass die Klage zu recht gegen die Eigentümergemeinschaft gerichtet wurde. Der Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch aus § 1004 BGB kann sich regelmäßig gegen den Eigentümer eines Nachbargrundstücks, von dem Beeinträchtigungen ausgehen und/oder gegen den Störer richten. Die Störereigenschaft setzt zwar nicht unbedingt Eigentum oder Besitz an dem Grundstück, von dem die Einwirkung ausgeht, voraus. Denn verantwortlich für die Beseitigung einer Störung ist grundsätzlich derjenige, der zur Verhinderung möglicher Beeinträchtigungen verpflichtet ist. Diese Sicherungspflicht folgt nicht zwingend aus dem Eigentum an einem Grundstück, sondern kann sich auch aus der Verantwortlichkeit für eine Gefahrenlage ergeben. Diese Verantwortung für den Zustand eines im Gemeinschaftseigentum stehenden Grundstückes ist per Gesetz der Wohnungseigentümergemeinschaft auferlegt. Gemäß § 10 Abs. 6 S. 3 WEG übt eine Eigentümergemeinschaft die gemeinschaftsbezogenen Rechte aller ihrer Mitglieder, der Wohnungseigentümer, aus und nimmt deren gemeinschaftsbezogenen Pflichten wahr. Daraus folgt, dass nicht die einzelnen Wohnungseigentümer sondern die gemäß § 10 Abs. 6 WEG auch rechtsfähige Eigentümergemeinschaft selbst für die Einhaltung der Verkehrssicherungspflichten hinsichtlich ihres Grundstücks verantwortlich ist (LG Saarbrücken, Urteil v. 04.07.14, Az. 5 S 107/13).