Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 04-Sep-2015
Dass die Bestellung eines Verwalters nur eine einfache Stimmmehrheit der in einer Eigentümerversammlung anwesenden oder vertretenen Wohnungseigentümer erfordert, stellte das Amtsgericht Riesa im November 2013 klar.
Ein Wohnungseigentümer hatte einen Beschluss seiner Eigentümergemeinschaft angefochten, mit dem ein Verwalter neu bestellt worden war. Er war der Ansicht, dass die Abstimmung fehlerhaft erfolgte, da im Versammlungsprotokoll 9.084 anwesende Miteigentumsanteile aufgeführt wurden, während die Auszählung der Stimmen zum angefochtenen Beschluss 9.272 Stimmen ergab. Die verklagten übrigen Wohnungseigentümer behaupteten, die Diskrepanz der im Versammlungsprotokoll aufgeführten Stimmanteile sei darauf zurückzuführen, dass ein Wohnungseigentümer spät aber noch rechtzeitig zur Beschlussfassung auf der Versammlung erschienen sei. Der klagende Wohnungseigentümer bestritt dies.
Das Amtsgericht Riesa entschied den Rechtsstreit zu Ungunsten des klagenden Wohnungseigentümers. Der gerügte angebliche Fehler der Beschlussfassung führte nicht zur Ungültigkeit des angefochtenen Beschlusses. Es konnte offenbleiben, ob der spät erschienene Wohnungseigentümer bei der Abstimmung tatsächlich anwesend war oder nicht. Beschlüsse, die an einem formellen Mangel, wie beispielsweise einer fehlerhaften Stimmabgabe leiden, sind anfechtbar und nicht nichtig. Eine Anfechtung eines Beschlusses kann allein auf einen formellen Mangel gestützt werden. Bei der Prüfung der formellen Ordnungsmäßigkeit des angefochtenen Beschlusses ist aber zu prüfen, ob sich der Fehler auf das Abstimmungsergebnis ausgewirkt hat. Es ist mithin nach der Kausalität des Fehlers zu fragen (LG Köln, Beschluss vom 08.01.2013, 29 S 183/12).
Der klagende Wohnungseigentümer hatte aber nicht vorgetragen, weshalb die von ihm behauptete fehlerhafte Auszählung der Abstimmung für das Beschlussergebnis kausal war. Insbesondere hatte er nicht dargelegt, dass sich die einzelnen anwesenden Miteigentümer bei der Abstimmung anders verhalten hätten, wenn das Abstimmungsprozedere richtig ausgeführt worden wäre. Ob der angeblich verspätet erschienene Wohnungseigentümer tatsächlich bei der Abstimmung anwesend war oder nicht, war gar nicht kausal für das Ergebnis der Beschlussfassung. Auf ihn entfielen 188 Anteile. Geht man davon aus – so das Gericht -, dass er anwesend war, wären für die erforderliche absolute Mehrheit 4.637 Stimmen (von 9.272 Stimmen) erforderlich gewesen. Geht man davon aus, dass er nicht anwesend war, wären für die absolute Mehrheit 4.543 Stimmen (von 9.084 Stimmen) erforderlich gewesen. Selbst bei Abzug der Stimmen dieses Wohnungseigentümers wäre immer noch eine deutliche Mehrheit zu Gunsten des gewählten Verwalters zustande gekommen (AG Riesa, Urteil v. 29.11.13, Az. 6 C 779/12 WEG)