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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 04-Aug-2015
Dass erhöhte Legionellenwerte im Trinkwasser einer Mietwohnung einen Mangel darstellen und den Mieter zur Minderung berechtigen, entschied das Amtsgericht Dresden im November 2013.
Ein Mieter hatte seine Mieter auf Nachzahlung von Mietrückständen verklagt. Der Mieter war jedoch der Ansicht, dass er zur Einbehaltung der Miete berechtigt war, weil er wegen einer erhöhten Legionellenkonzentration die Miete um 25 Prozent gemindert hatte. Wasserproben hatten erhöhte Werte im Trinkwasser ergeben, die den zulässigen Wert von 100 KBE/100 ml erheblich überschritten. Ab diesem Wert müssen technische Maßnahmen getroffen werden, um die Legionellenkonzentration zu reduzieren. Der Vermieter ließ im Bad des Mieters einen Filter in den Duschkopf einbauen, der zumindest hier den Legionellenbefall reduzierte.
Das Gericht entschied, dass die Mietminderung um 25 Prozent wegen des legionellenhaltigen Trinkwassers rechtmäßig war. Vermietete Wohnräume sind nur dann in einem vertragsgemäßen Zustand, wenn von ihnen keine Gesundheitsgefahr ausgeht. Da die Legionellenkonzentration im Trinkwasser der Mietwohnung den zulässigen Wert der Trinkwasserverordnung erheblich überstieg, bestand eine konkrete Gesundheitsgefährdung. Dadurch war der vertragsgemäße Zustand der Mietwohnung erheblich beeinträchtigt. Durch den Einbau des Filters in der Dusche wurde der vertragsgemäße Zustand auch nicht wiederhergestellt, denn die erhöhte Legionellenkonzentration bestand ja weiterhin im Trinkwasser (AG Dresden, Urteil v. 11.11.13, Az. 148 C 5353/13).