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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 03-Jul-2015
Zu Gunsten eines unserer Mandanten, einen schwerbehinderten Mieter, verurteilte das Amtsgericht Bonn im März 2015 dessen Vermieter zur Zahlung eines Schmerzensgeldes. Denn der Aufzug in dem Mietshaus war längere Zeit defekt.
Die Wohnung des Mieters lag im 4. Obergeschoss und war über das Treppenhaus und einen in der Wohnanlage befindlichen Aufzug erreichbar. Der Mieter war auf Grund verschiedener chronischer Erkrankungen, unter anderem Parkinson und Diabetes, schwerbehindert. Im Verlauf des Jahres 2013 zeigte sich eine Störanfälligkeit des Aufzugs der Wohnanlage. Als der Aufzug dann wegen eines technischen Defekts endgültig ausfiel, beauftragte der Vermieter eine Fachfirma mit der Reparatur. Bis zum Abschluss der Reparaturarbeiten verließ der Mieter seine Wohnung nicht. Er behauptete, dass er durch den Defekt am Aufzug daran gehindert gewesen sei, bis zum Ende der Reparaturmaßnahmen seine Mietwohnung zu verlassen. Insbesondere sei es ihm auf Grund seines Gesundheitszustandes nicht möglich gewesen, die Wohnanlage über das Treppenhaus zu verlassen. So war er bei der Erledigung von täglichen Geschäften auf die Hilfe durch Familienangehörige angewiesen. Der Vermieter war der Ansicht, dass er das nicht zu vertreten hatte. Der Aufzug sei deshalb längerfristig defekt gewesen, weil Ersatzteile für den Aufzug schwer zu beschaffen waren. Die defekte Steuerung des Aufzugs musste beispielsweise deshalb durch eine neuartige Mikroprozessor-Steuerung ersetzt werden.
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Einen Schadensersatzanspruch des Mieters vermochte das Gericht zwar nicht zu erkennen, weil der Mieter keinen finanziellen Schaden nachgewiesen hatte. Dem Mieter stand jedoch nach Ansicht des Gerichts ein Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 780,- € gemäß § 536a Abs. 1, 3. Alt. BGB und gemäß § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 253 Abs. 2 BGB zu. Gemäß § 536a Abs. 1, 3. Alt. BGB kann ein Mieter Schadenersatz verlangen, wenn sein Vermieter mit der Beseitigung eines Mangels in Verzug gerät. Ein Mangel im Sinne des § 536 BGB lag zu Lasten des Mieters durch den Ausfall des Aufzugs vor. Durch den Ausfall des Aufzugs war es dem Mieter aufgrund seiner körperlichen Beeinträchtigungen nicht mehr möglich, die Mietwohnung zu verlassen. Er war von jeglicher Teilhabe am öffentlichen Leben abgeschnitten und in der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit erheblich eingeschränkt. Ihm konnte auf Grund seiner Behinderung die Überwindung von vier Stockwerken über die Treppe keinesfalls zugemutet werden, da er nachweislich gehbehindert war.
Der Vermieter konnte aber keine nachvollziehbaren Gründe dafür mitteilen, warum der Einbau einer Mikroprozessor-Steuerung sich über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinzog. Gemäß § 253 Abs. 2 BGB kann ein Mieter bei Verletzung des Körpers, der Gesundheit oder seiner Freiheit eine billige Entschädigung in Geld fordern. Hier lag eine Verletzung der Freiheit des Mieters durch den Vermieter vor. Eine Freiheitsentziehung ist auch dann gegeben, wenn die körperliche Bewegungsfreiheit eines Menschen nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird. Durch den vom Vermieter nicht beseitigten Defekt am Aufzug war der Mieter gehindert seine Wohnung in der vierten Etage zu verlassen. Zwar stellt grundsätzlich der Ausfall von technischen Einrichtungen in einem Mietshaus ein allgemeines Lebensrisiko der Mieter dar. Ein Ausfall eines Aufzugs von bis zu zwei Wochen gehört nach Ansicht des Gerichts immer noch zum allgemeinen Lebensrisiko von Mietern. Denn es muss zu Gunsten eines Vermieters angenommen werden, dass innerhalb von zwei Wochen eine Reparatur nach Beschaffung von Ersatzteilen und deren Montage zur Inbetriebnahme eines defekten Aufzugs führt. Dies galt jedoch nicht mehr für den monatelangen Ausfalls des verfahrensgegenständlichen Aufzugs, der nach Auffassung des Gerichts die Erheblichkeitsschwelle überschritt. Durch die unterlassene Reparatur des Aufzugs konnte der Mieter seine Mietwohnung zumindest über einen Zeitraum von Anfang Juni 2013 bis Mitte August 2013 nicht mehr verlassen (AG Bonn, Urteil v. 11.03.15, Az. 203 C 325/14).