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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 16-Jun-2015
In einem Urkundenprozess erfüllt ein Vermieter die Beweislast für die von ihm geforderte Miete durch Vorlage einer Urkunde. Den Beweis für eine berechtigte Minderung kann ein Mieter aber nur durch Vorlage einer Rechnung nicht führen. Hierauf wies das Landgericht Frankfurt a. M. im September 2013 hin.
Ein Vermieter hatte seinen Mieter auf rückständige Miete verklagt. Der Mieter hatte zuvor die Miete wegen eines Ungezieferbefalls gemindert. Das Verfahren wurde als Urkundenprozess geführt. Der Vermieter legte zur Glaubhaftmachung seiner Forderung den von den Parteien unterzeichneten Mietvertrag vor, aus dem sich die Höhe der vereinbarten Miete ergab. Der Mieter hingegen legte lediglich die Rechnung eines Unternehmens für Schädlingsbekämpfung vor, um den Ungezieferbefall zu beweisen.
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Die Einwände des Mieters waren nicht erheblich. Entsprechend der herrschenden Auffassung in der Rechtsprechung konnte der Vermieter mit der Vorlage des Mietvertrags die seine Ansprüche begründenden Voraussetzungen für die geforderte Miete durch diese Urkunde beweisen. Demgegenüber konnte der Mieter sein Recht zur Minderung gemäß § 536 BGB durch Vorlage der Rechnung eines Unternehmens für Schädlingsbekämpfung nicht hinreichend beweisen. Eine verklagte Mietpartei, welche dem Mietzinsanspruch eines Vermieters im Urkundenprozess entgegentritt, muss eine für sie günstige Rechtsposition durch Urkundengegenbeweis antreten. Die Rechnung eines Unternehmens für Schädlingsbekämpfung ist aber kein Beweis für einen Ungezieferbefall (LG Frankfurt a. M., Beschluss v. 06.09.13, Az. 2-11 S 183/13).