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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 12-Jun-2015
Dass die Obergrenze für eine Kleinreparatur maximal 100 € beträgt, entschied das Amtsgericht Bingen im April 2013. Ansonsten ist eine in einem Formular-Mietvertrag vereinbarte Kleinreparaturklausel rechtswidrig.
Ein Vermieter forderte seinen Mieter zur Bezahlung einer Kleinreparatur auf. Laut Klausel des dem Mietverhältnis zu Grunde liegenden Formular-Mietvertrages belief sich die Obergrenze der vom Mieter zu tragenden Kleinreparaturen auf 120 € pro Einzelreparatur. Der Mieter hielt die Regelung für rechtswidrig und verweigerte die Zahlung.
Zu Recht! Die Klausel war rechtswidrig. Das Amtsgericht stellte klar, dass die Obergrenze für eine Kleinreparatur maximal 100 € betragen darf. Wird diese Grenze überschritten, führt dies zur Gesamtunwirksamkeit der Regelung. Bei der gemäß § 307 BGB vorzunehmenden Inhaltskontrolle sind drei Voraussetzungen zu beachten: Zum einen darf sich die Kleinreparatur-Klausel nur auf solche Teile der Mieträume beziehen, die häufig dem Zugriff eines Mieters ausgesetzt sind. Die Klausel muss außerdem einen Höchstbetrag für jede Einzelreparatur benennen. Und schließlich muss die Regelung auch eine Jahreshöchstgrenze festlegen (AG Bingen/Rhein, Urteil v. 04.04.2013, Az. 25 C 19/13).