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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 29-May-2015
Dass die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft ihre Hausgeldzahlungen nur auf ein Bankkonto leisten müssen, das ihrer Eigentümergemeinschaft zugeordnet ist, stellte das Amtsgericht Hamburg im Juli 2014 klar. Verlangt ein Verwalter, dass auf ein Treuhandkonto gezahlt werden soll, können sich die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft weigern. Das gilt insbesondere dann, wenn die Solvenz der Gemeinschaft nicht gefährdet ist.
Eine Eigentümergemeinschaft hatte eines ihrer Mitglieder auf Zahlung rückständiger Hausgelder verklagt. Der Wohnungseigentümer hatte einige monatlich anfallende Hausgeldraten deshalb nicht bezahlt, weil der Verwalter die Zahlung auf ein eigenes Treuhandkonto gefordert hatte. Der Wohnungseigentümer war der Ansicht, dass die Forderung des Verwalters auf sein Treuhandkonto Hausgelder einzuzahlen unzulässig sei. Hausgelder seien nur auf ein Konto der Eigentümergemeinschaft einzuzahlen.
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des verklagten Wohnungseigentümers. Wegen der Verpflichtung des Verwalters Gelder der von ihm betreuten Eigentümergemeinschaft getrennt von seinem Vermögen zu verwalten, waren Mitglieder der Gemeinschaft nicht verpflichtet, die Zahlungen auf das Treuhandkonto zu erbringen. Dieses recht haben Wohnungseigentümer insbesondere dann, wenn die Zahlungsfähigkeit ihrer Eigentümergemeinschaft durch das Ausbleiben der Hausgelder nicht gefährdet ist. Eine Gefährdung der Zahlungsfähigkeit der Gemeinschaft lag im entschiedenen Rechtsstreit nicht vor. Der verklagte Wohnungseigentümer war daher berechtigt, die Hausgelder zurückzuhalten (AG Hamburg, Urteil v. 25.07.14, Az. 10 C 24/14).