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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 28-May-2015
Dies entschied das Landgericht Hamburg im Januar 2013. Eine Eigentümergemeinschaft nahm ihren ehemaligen Verwalter auf Rückzahlung von Geldern wegen von diesem veranlasster Überweisungen auf sein Privatkonto in Anspruch. Zwischen Januar 2007 und Dezember 2008 überwies der Verwalter insgesamt 36.733,05 € vom Konto der Gemeinschaft auf sein Konto. Die Bestellung des Verwalters endete nach § 18 der Teilungserklärung aber bereits zum 31. Dezember 2005. Der Verwalter behauptete jedoch, dass er mit einzelnen Mitgliedern der Eigentümergemeinschaft einen allgemein verbindlichen Verwaltervertrag abgeschlossen hätte. Aus diesem Grund sei er für die Gemeinschaft tätig geworden. Zudem habe er - auch wenn er tatsächlich nicht mehr Verwalter gewesen sein solle - doch tatsächlich und nachweisbar Verwaltungsleistungen erbracht.
Das Landgericht in Hamburg entschied, dass die Eigentümergemeinschaft die Rückzahlung des unterschlagenen Verwaltungsvermögens gemäß §
10
Abs. 7 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) einfordern konnte. Die Bestellung des Verwalters endete nach § 18 der Teilungserklärung Ende 2005. Anschließend hatte eine Weiterbestellung des Verwalters per Beschluss der Eigentümerversammlung nicht mehr statt gefunden. Etwas anderes ergab sich auch nicht aus dem Umstand, dass der Verwalter mit einzelnen Mitgliedern „Verwalterverträge“ abgeschlossen hatte. Vertragspartner eines Verwalters ist die Eigentümergemeinschaft. Aus Einzelverträgen mit Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft ergibt sich keine wirksame Bestellung eines Verwalters zu Lasten der Gemeinschaft entsprechend §
26
WEG.
Der Verwalter war daher in den Jahren 2007 und 2008 insbesondere nicht mehr befugt, Gelder der Eigentümergemeinschaft zu verwalten. Für die von ihm vorgenommenen Überweisungen hätte er daher einer Ermächtigung der Eigentümergemeinschaft mit entsprechender Beschlussfassung bedurft. Eine solche lag jedoch nicht vor. Als sog. Schein- bzw. Nichtverwalter stand dem verklagten Verwalter lediglich ein Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 684 S. 1 BGB zu, nicht aber eine Vergütung. Dies entspricht dem allgemeinen Grundsatz, dass ein ohne Auftrag Handelnder nur Ersatz seiner Aufwendungen, aber keine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen kann (LG Hamburg, Urteil vom 30.01.13, Az. 318 S 127/11).