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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 27-May-2015
Dass der Schallschutz bei Eigentumswohnungen sich nach den Bestimmungen zum Zeitpunkt der Errichtung einer Immobilie richtet, entschied das Landgericht Berlin im September 2013. Etwas anderes gilt nur dann, wenn das Gebäude grundlegend verändert wurde und ein mit einem Neubau vergleichbarer Zustand herbeigeführt wurde.
Ein Wohnungseigentümer hatte ein anderes Mitglied seiner Eigentümergemeinschaft auf Unterlassung verklagt. Der verklagte Wohnungseigentümer hatte eine Kammer in seiner Eigentumswohnung zu einem Bad umgebaut. Fortan vernahm der klagende Wohnungseigentümer aus diesem Raum störende Geräusche; insbesondere bei fließendem Wasser. Da der Raum an das Schlafzimmer des klagenden Eigentümers grenzte, hielt er die Geräusche für unzumutbar. Er verlangte daher, dass die Geräusche zukünftig einen Schallpegel von 30 dB (A) nicht überschreiten dürften.
Das Gericht entschied zu Gunsten des klagenden Wohnungseigentümers, dass der Wert von 30 dB (A) nicht überschritten werden durfte. Gemäß § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist jeder Wohnungseigentümer verpflichtet, seine Eigentumswohnung nur in solcher Weise zu nutzen, dass anderen Wohnungseigentümern kein Nachteil entsteht. Allerdings sind geringfügige Störungen in Wohneigentumsgemeinschaften nicht vermeidbar. Geräusche müssen deshalb nicht grundsätzlich unterbunden werden. Der Schutzwert von 30 dB (A) entspricht sowohl der aktuellen DIN-Norm als auch der DIN-Norm zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes. Dieser Wert durfte vom Nachbarn nicht überschritten werden. Auf die schärfere aktuelle DIN 4109 konnte sich der klagende Wohnungseigentümer jedoch nicht berufen. Denn Schallschutz richtet sich grundsätzlich nach den Schutzwerten, die zum Zeitpunkt der Errichtung eines Gebäudes galten. Aktuelle Bestimmungen sind nur dann anwendbar, wenn bauliche Veränderungen durchgeführt wurden, die eine grundlegenden Veränderung des Gebäudes, vergleichbar einem Neubau, herbeigeführt haben. Etwas derartiges hatte der klagende Wohnungseigentümer jedoch nicht vorgetragen (LG Berlin, Urteil v. 25.09.13, Az. 85 S 57/12 WEG).