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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 19-May-2015
Eine Abänderung qualifizierte Mehrheitserfordernisse in einer Gemeinschaftsordnung gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) ist in der Regel nicht möglich. Erforderliche wichtige Beschlüsse, denen die erforderliche Mehrheit fehlt, können gemäß § 21 Abs. 8 WEG durch ein zuständiges Gericht ersetzt werden. Dies stellte das Landgericht München im Juni 2013 klar.
Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft wollten die Mehrheitserfordernisse für Beschlüsse in ihrer Gemeinschaftsordnung abändern. Laut der aktuellen Fassung der Gemeinschaftsordnung konnten Beschlüsse nur mit 2/3-Mehrheit gefasst werden. Wegen dieser strengen Voraussetzungen waren in den letzten Jahren keine wirksamen Wirtschaftspläne mehr beschlossen worden. Somit gab es keine verbindliche Grundlage für Ansprüche der Eigentümergemeinschaft gegen ihre Mitglieder auf Zahlung der Hausgelder. Einige der Mitglieder der Gemeinschaft forderten daher gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG eine Abänderung dieser Regelung in der Gemeinschaftsordnung. Da eine Einigung in der Eigentümergemeinschaft nicht erzielt werden konnte, zogen die den Antrag stellenden Wohnungseigentümer vor Gericht.
Ohne Erfolg! Das Landgericht München stellte fest, dass sich kein Anspruch auf Abänderung der Gemeinschaftsordnung aus § 10 Abs. 2 Satz 3 WEG zu Gunsten der Antragsteller ergab. Ein Anspruch auf Abänderung einer Gemeinschaftsordnung ist an das Vorliegen besonders strenger Voraussetzungen gebunden. Das für die Wirksamkeit von Beschlüssen laut einer Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung eine qualifizierte Mehrheit erforderlich ist, ist kein ausreichender Grund für eine Änderung dieser Regelung. Denn eine Gemeinschaftsordnung oder Teilungserklärung darf sogar für die Wirksamkeit von Beschlüssen Einstimmigkeit vorschreiben. Zu Lasten der den Antrag stellenden Wohnungseigentümer stellte das Gericht zudem fest, dass ihnen die nun unbequeme und als ungerecht empfundene Regelung bereits bei Kauf ihrer Eigentumswohnung bekannt wurde. In Kenntnis des Inhalts der Gemeinschaftsordnung/Teilungserklärung hatten die klageführenden Wohnungseigentümer ihre Wohnung sehenden Auges erworben. Zudem: Die Finanzierung der Eigentümergemeinschaft war nach Ansicht des Gerichts nicht grundlegend gefährdet, da wichtige Beschlüsse, beispielsweise über einen für die Finanzierung erforderlichen Wirtschaftsplan, auch gemäß § 21 Abs. 8 WEG durch ein gerichtliches Urteil ersetzt werden könnten (LG München I, Urteil v. 13.06.13, Az. 36 S 10305/12).