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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 30-Apr-2015
Ein Vermieter muss seinem Mieter Einsicht in die für die Betriebskostenabrechnung relevanten Unterlagen nicht von sich aus gewähren. Erst auf Verlangen des Mieters muss ein Vermieter Einsicht in solche Unterlagen gewähren.
Ein Vermieter hatte seinen Mieter auf Nachzahlung von Betriebskosten verklagt. Der Mieter wendete ein, dass der Vermieter ihm nicht von sich aus Einblick in die relevanten Unterlagen gewährt habe.
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Der Mieter hatte gegen die formell ordnungsgemäße Abrechnung innerhalb der Jahresfrist des §
556
Abs. 3 BGB keine erheblichen Einwendungen erhoben. Er konnte sich nicht nachträglich darauf berufen, dass der Vermieter ihm keine Einsicht in die relevanten Unterlagen gewährt habe. Mieter haben nur einen Anspruch auf Einsicht in die Belege in den Räumlichkeiten des Vermieters. Bei der Pflicht Mietern Einsicht in Unterlagen zu gewähren, handelt es sich nicht um eine Bringschuld des Vermieters. Wenn eine Einsicht vom Mieter gewünscht wird, obliegt es dem Mieter, nach einer entsprechenden Ankündigung beim Vermieter zu üblichen Geschäftszeiten zu erscheinen. Nur wenn dann die Unterlagen nicht durch den Vermieter vorgelegt werden, liegt eine Verweigerung der Einsicht in die Abrechnungsunterlagen durch den Vermieter vor (LG Berlin, Urteil v. 06.06.14, Az. 63 S 238/13).