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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 28-Apr-2015
Dass ein Vermieter von seinem Mieter nicht verlangen kann, dass dieser die Anfertigung von Lichtbildern seiner Mietwohnung duldet, entschied das Amtsgericht Steinfurt im April 2014. Das gilt auch dann, wenn die Fotografien im Internet zum Zeck des Verkaufs der Wohnung veröffentlicht werden sollen.
Ein Vermieter hatte seinen Mieter aufgefordert, einer Besichtigung der Mietwohnung und Anfertigung von Fotografien der Mieträume zuzustimmen. Der Vermieter beabsichtigte seine Mietwohnung im Internet auf einem dafür eingerichteten Internetportal zum Verkauf anzubieten. Da der Mieter sich weigerte, reichte der Vermieter eine Klage ein. Der Vermieter war der Ansicht, dass es der Mieter es dulden müsse, wenn von den Innenräumen seiner Mietwohnung Fotografien gefertigt werden, um diese für ein Exposé und eine Anzeige im Internet zu verwenden. Der Mieter war jedoch der Ansicht, dass die Fertigung von Lichtbildern der Innenräume einen unzulässigen Eingriff in seine Privatsphäre darstellt. Auch eine Besichtigung habe er nicht zu dulden.
Das angerufene Geicht verurteilte den Mieter zwar dazu, eine Besichtigung durch den Vermieter zu dulden. Der Vermieter hatte jedoch keinen Anspruch auf Duldung der Fertigung irgendwelcher Fotos von den an den Mieter vermieteten Innenräumen. Durch Art.
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GG ist auch der berechtigte Besitz eines Mieters geschützt. Die Fertigung und Veröffentlichung von Fotografien der Innenräume der Mietwohnung würde das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Mieters und seine Privatsphäre beeinträchtigen. Weiterhin ist zu berücksichtigen, dass der Eingriff in die Privatsphäre durch die beabsichtigte Veröffentlichung im Internet erheblich ist, da die Fotografien damit einer unbestimmten Zahl von Betrachtern zugänglich gemacht werden. Die Bilder würden einen Einblick in die grundrechtlich geschützte Sphäre des Mieters ermöglichen, obwohl dieser private Rückzugsraum grundrechtlich besonders geschützt ist. Auch wenn ein wesentlicher Teil der zum Verkauf angebotenen Wohnungen mittlerweile über Internetportale inseriert wird, war der Antrag des Vermieters nicht gerechtfertigt. Insgesamt ergibt sich aus den vorgenannten Gründen ein Vorrang der Interessen des verklagten Mieters (AG Steinfurt, Urteil v. 10.04.14, Az. 21 C 987/13).