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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 17-Apr-2015
Ein Mieter ist grundsätzlich berechtigt, den Anspruch aus § 546 BGB auf Rückgabe der Mietwohnung bereits vor Vertragsende zu erfüllen. Nimmt der Vermieter die ihm angebotenen Schlüssel nicht an, befindet er sich im Annahmeverzug. Der Mieter schuldet dann keine Nutzungsentschädigung entschied das Landgericht Bonn im Juni 2014.
Nach Beendigung eines Mietverhältnisses verklagte ein Vermieter seinen Mieter auf ausstehende Miete bzw. Nutzungsentschädigung für die Monate Dezember 2011 bis Mai 2012. Am 29.11.2011 hatte der Mieter jedoch die Übergabe der Schlüssel an der Haustür des Klägers angeboten. Der Vermieter hatte die Annahme abgelehnt. Der Vermieter begründete die Ablehnung der Schlüssel damit, dass er sich "überfallen" gefühlt habe und dass er auf einem ordnungsgemäßen Wohnungsübergabetermin habe bestehen wollen. Zudem wollte er verhindern, dass eine Schlüsselentgegennahme durch ihn als Anerkenntnis einer sofortigen Beendigung des Mietverhältnisses oder als Mietaufhebungsvertrag missverstanden werden könnte.
Das angerufene Gericht entschied, dass dem Vermieter zumindest für den Zeitraum März 2012 bis Mai 2012 keinen Zahlungsanspruch gegen den Mieter gemäß §
546a
BGB zustand. Das Angebot der Schlüsselübergabe durch den Mieter am 29.11.2011 versetzte den Vermieter in Annahmeverzug hinsichtlich des Anspruchs auf Rückgabe der Mieträume aus §
546
BGB. Bei Annahmeverzug eines Vermieters hinsichtlich des Anspruchs aus §
546
BGB bestehet für den Zeitraum des Annahmeverzugs kein Recht aus §
546a
BGB, da der Anspruch aus §
546a
BGB gerade eine Entschädigung für die Vorenthaltung der Mieträume regelt, deren Entgegennahme der Vermieter im Falle des Annahmeverzugs vereitelt hat. Dem Eintritt des Annahmeverzugs steht auch nicht entgegen, dass der Mieter dem Vermieter die Schlüssel der Mietwohnung und damit die Rückgabe der Mieträume deutlich vor Ende des Mietverhältnisses anbot. Ein Mieter ist zur vorzeitigen Rückgabe der Mieträume, also schon vor Vertragsende, grundsätzlich berechtigt. Ein Mieter darf bereits vor Fälligkeit des Herausgabeanspruchs des Vermieters aus §
546
BGB erfüllen und kann deshalb seinen Vermieter durch ein Angebot der Schlüssel in Annahmeverzug setzen, wenn der Vermieter die Entgegennahme ablehnt. Ein Mieter hat also i.d.R. ein Recht zur vorzeitigen Rückgabe der Mieträume, es sei denn, durch eine vorzeitige Leistung würde in die Rechte oder rechtlich geschützten Interessen des Vermieters eingegriffen (LG Bonn, Urteil v. 05.06.14, Az. 6 S 173/13).