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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 02-Apr-2015
Dass einem Vermieter kein Schadensersatzanspruch wegen Beschädigungen durch ein Haustier in den Mieträumen zusteht, wenn diese im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs herbeigeführt wurden, entschied das Amtsgericht Koblenz im Dezember 2013.
Ein Vermieter hatte seinem Mieter im Mietvertrag die Haltung eines Labradorhundes gestattet. Kurz nach Beginn des Mietverhältnisses war bereits der Parkettboden beschädigt. Der Mieter zahlte zwar zunächst ca. 4.800 € an den Vermieter, entsprechend dem Ergebnis eines Sachverständigengutachtens. Allerdings verlangte der Mieter den gezahlten Betrag später per Gerichtsentscheid wieder zurück.
Mit Erfolg! Die durch den Hund nachweislich verursachten Beschädigungen lagen noch im Rahmen eines vertragsgemäßen Gebrauchs der Mieträume durch den Mieter gemäß § 538 BGB. Dem Mieter war nämlich die Haltung des Hundes im Mietvertrag erlaubt worden. Eine Klausel in dem verfahrensgegenständlichen Mietvertrag, wonach der Mieter für durch ein Haustier verursachte Schäden haften sollte, stellte eine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar. Denn die gesetzlich geregelte Tierhalterhaftung in § 833 BGB ist wesentlich enger gefasst. Es hatte sich auch keine typische Tiergefahr verwirklicht. Die zunächst erfolgte Zahlung durch den Mieter stellte auch kein SchuIdanerkenntnis dar. Ein Rückzahlungsanspruch des Mieters war somit nicht ausgeschlossen (AG Koblenz, Urteil v. 20.12.13, Az. 162 C 939/13).