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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 31-Mar-2015
Auch wenn die Jahresabrechnung einer Eigentümergemeinschaft nicht als mietrechtliche Betriebskostenabrechnung auf Mieter umgelegt werden kann, berechtigt dies den vermietenden Wohnungseigentümer nicht zu einem Schadensersatzanspruch gegen seine Eigentümergemeinschaft. Dies entschied das Amtsgericht Erfurt im August 2013.
Ein Wohnungseigentümer machte Schadensersatzansprüche gegen seine Eigentümergemeinschaft geltend, weil er die Betriebskostenabrechnung 2008/2009 nicht auf seine Mieter umlegen konnte. Die Jahresabrechnung der Eigentümergemeinschaft für den entsprechenden Zeitraum war laut einem rechtskräftigen Urteil nicht als Grundlage für eine ordnungsgemäße Betriebskostenabrechnung verwendbar.
Die Klage hatte keinen Erfolg! Das Gericht entschied den Rechtsstreit zu Ungunsten des mietrechtlich geschädigten Wohnungseigentümers. Die Jahresabrechnung wurde vom Verwalter erstellt und von der Eigentümergemeinschaft per Beschluss genehmigt. Der geschädigte Wohnungseigentümer hatte die Jahresabrechnung selbst vor der Abstimmung geprüft und für ordnungsgemäß befunden. Wäre dies nicht der Fall gewesen, hätte er gegen den Beschluss fristgemäß eine Anfechtungsklage einreichen müssen. Zudem wirkt eine per Beschluss genehmigte Jahresabrechnung nur zwischen den Mitgliedern einer Eigentümergemeinschaft. Der betroffene Wohnungseigentümer hätte vor Beschlussfassung über die Jahresabrechnung dafür sorgen müssen, dass eine für ihn verwertbare und auf seine Mieter umlegbare Jahresabrechnung erstellt wird (AG Erfurt, Urteil v. 14.08.13, Az. 5 C (WEG) 51/12).