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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 31-Mar-2015
Ein Grundstückseigentümer darf Äste von Laub- und Nadelbäumen des Nachbarn, die entlang der gemeinsamen Grundstücksgrenze bis zu 7 m in sein Grundstück hineinragen, entfernen. Denn er wird in der Nutzbarkeit seines Grundstücks erheblich beeinträchtigt. Dies entschied das Oberlandesgericht Koblenz im Oktober 2013.
An der Grundstücksgrenze zwischen zwei Nachbargrundstücken standen zahlreiche alte Fichten und Laubbäume. Die Äste der Bäume ragten bis zu 7 m in eines der Grundstücke hinein. Der Eigentümer dieses Grundstücks hatte seinen Nachbarn nachweislich mehrfach mit Fristsetzung zum Rückschnitt der Überhänge aufgefordert. Als der Nachbar der Aufforderung nicht nachkam, ließ der betroffene Eigentümer die Bäume zurückschneiden. Er verlangte dann von seinem Nachbarn die Erstattung seiner Kosten in Höhe von 6.723,50 €. Da der Nachbar nicht freiwillig zahlte, reichte der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks gegen ihn Klage ein.
Mit Erfolg! Der Eigentümer des beeinträchtigten Grundstücks hatte einen Anspruch auf Erstattung der ihm für den Rückschnitt der Bäume entstandenen Kosten. Durch den Überwuchs der Äste von teils bis zu 7 m war der klagende Eigentümer in seinen Eigentumsrechten erheblich beeinträchtigt. Da der Nachbar die von seinem Grundstück ausgehende Beeinträchtigung selbst nicht beseitigte, war der Eigentümer berechtigt, die störenden Äste selbst zu beseitigen. Gemäß § 910 BGB ist jede Beeinträchtigung eines Grundstücks ohne Rücksicht darauf, ob die gewählte Nutzung ortsüblich oder zweckmäßig ist, erheblich. § 910 Abs. 1 BGB räumt einem beeinträchtigten Grundstückseigentümer ein Selbsthilferecht ein. Da der klagende Eigentümer in Ausübung des Selbsthilferechts die Überhänge durch eine Fachfirma beseitigen ließ, konnte er Ersatz der hierfür aufgewendeten Kosten von dem Nachbarn einfordern (OLG Koblenz, Beschluss v. 08.10.13, Az. 3 U 631/13).