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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 24-Mar-2015
Die Vorlage von Alternativangeboten verschiedener Verwalter ist bei einer Verwalterwahl immer erforderlich. Als Wohnungseigentümer sind sie also zur Anfechtung einer Verwalterwahl berechtigt, wenn gar keine Alternativangebote vorgelegt wurden. Wie viele Alternativangebote eingeholt werden, liegt allerdings im Ermessen einer Eigentümergemeinschaft. Aber: Eine Verwalterwahl ohne Alternativangebote ist rechtswidrig. Dies stellte das Amtsgericht Hamburg-Altona im Mai 2014 klar.
Ein Wohnungseigentümer hatte die Wahl des Verwalters auf der letzten Eigentümerversammlung seiner Wohneigentumsanlage angefochten. Er war der Ansicht, dass der Beschluss nicht ordnungsgemäßer Verwaltung entsprach, da vor der Bestellung des neuen Verwalters keine Alternativangebote anderer Verwalter eingeholt worden waren. Vor der Beschlussfassung waren auch keine Informationen, beispielsweise über die Qualifikation und Berufserfahrung des neuen Verwalters, vorgelegt worden.
Das Gericht entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des die Verwalterwahl anfechtenden Wohnungseigentümers. Die Wahl des neuen Verwalters entsprach nicht dem Grundsatz ordnungsgemäßer Verwaltung. Vor der Bestellung des neuen Verwalters waren tatsächlich keine ausreichenden Alternativangebote eingeholt worden. Zumindest waren die vorliegenden zwei Konkurrenzangebote nicht bereits mit der Einladung an sämtliche Wohnungseigentümer versandt worden. Die Einholung von Alternativangeboten anderer Verwalter und deren Übersendung an die Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft vor einer anstehenden Wahl ist aber immer erforderlich. Die Anzahl der Alternativangebote kann die Eigentümergemeinschaft zwar selbst festlegen. Der Beurteilungsspielraum der Gemeinschaft ist aber überschritten, wenn der Zweck der Alternativangebote, den Wohnungseigentümern die Stärken und Schwächen der einzelnen Leistungsangebote aufzuzeigen, verfehlt wird (AG Hamburg-Altona, Urteil v. 16.05.14, Az. 303a C 22/13).