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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 01-Aug-2018
Das Landgericht Berlin stellte im September 2017 klar, dass nach seiner Auffassung bei der Neuregelung des § 556d BGB unzulässig in das Recht von Vermietern eingegriffen wurde, entsprechend dem Grundsatz der Vertragsfreiheit die Miete zu regeln. Deshalb seien auf dessen Grundlage erlassene regionale Verordnungen zur Regulierung der Miete („Mietpreisbremse“) mit dem grundgesetzlichen Gleichheitssatz nicht zu vereinbaren.
Mitte September 2017 hat das Landgericht Berlin beschlossen eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen, um zu klären, ob die „Mietpreisbremse“ mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Das LG Berlin selbst kam zu dem Ergebnis, das § 556d BGB und die hierauf beruhende regionale Verordnung verfassungswidrig sind.
Hintergrund war, dass ein Mieter seinen Vermieter auf Rückzahlung von über 1.200,- € angeblich überhöhter Miete verklagt hatte. Die 1-Zimmer-Mietwohnung lag in Berlin-Wedding und umfasste eine Wohnfläche von 39 m². Die monatliche Miete betrug zuletzt 351,- Euro netto kalt und war vom Vermieter von 215,- € netto kalt angehoben worden. Der Mieter hielt die Miete jedoch für überhöht und verlangte vom Vermieter die Rückzahlung der überhöhten Miete für die Zeit von September 2015 bis Februar 2016 sowie für die Monate März bis September 2016.
Das LG Berlin wies in einem Hinweisbeschluss darauf hin, dass es § 556d BGB (gesetzliche Grundlage der „Mietpreisbremse“) für verfassungswidrig hält. Nach Ansicht des Berliner Gerichts liegt eine ungleiche Behandlung von Vermietern vor, die mit Art. 3 Abs. 1 Grundgesetz nicht vereinbar ist. Danach sind in Gesetzen gleiche Sachverhalte auch gleich zu behandeln. Bei Neuregelung des § 556dBGB habe der Gesetzgeber aber unzulässig in das Recht von Vermietern, entsprechend dem Grundsatz der Vertragsfreiheit die Miete zu regeln, eingegriffen. Gemäß der auf Grundlage des § 556d BGB vom Land Berlin erlassenen Rechtsverordnung, ist eine Neuvermietung auf 110% der ortsüblichen Vergleichsmiete zu beschränken. Die ortsübliche Vergleichsmiete kann aber von Region zu Region bis zu 70% differieren, wodurch eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung der Vermieter verschiedener Regionen einhergeht. Es liegt nach Ansicht des LG Berlin insbesondere deshalb eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung vor, da Vermieter, die in der Vergangenheit eine hohe Miete in Höhe von mehr als 110% der ortsüblichen Vergleichsmiete gefordert haben, ungerechtfertigt begünstigt würden. Denn solche Vermieter dürften bei einer Neuvermietung diese Miete weiterhin einfordern. Während Vermieter, die in der Vergangenheit eine angemessene Miete verlangt haben, erheblich benachteiligt würden, da für sie die Kappungsgrenze bei 110% liegt (LG Berlin, Beschluss v. 14.09.17 und Urteil v. 19.09.17, Az. 67 O 149/17).