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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 04-Jun-2018
Wenn Sie als Vermieter den Winterdienst durch ein Fachunternehmen verrichten lassen, können Sie die angemessenen Kosten auf Ihre Mieter umlegen. Dies stellte das Amtsgericht Zossen im April 2017 klar.
Ein Mieter und sein Vermieter stritten sich über die Rechtmäßigkeit der letzten Betriebskostenabrechnung. Der Mieter berief sich darauf, dass er den Vermieter erfolglos aufgefordert hatte, ihm die Belege und Rechnungen in Kopie zu übersenden. Außerdem war der Mieter der Ansicht, dass der Vermieter nicht berechtigt war, die Kosten für den Winterdienst auf ihn umzulegen. Der Vermieter hatte zuletzt ein Fachunternehmen beauftragt, so dass sich die Kosten für den Winterdienst erhöht hatten.
Das AG Zossen entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Vermieters. Die verfahrensgegenständliche Betriebskostennachforderung war nicht rechtswidrig. Der Mieter hatte zwar schriftlich um die Übersendung von Kopien einzeln bezeichneter Belege gebeten.
Der Vermieter war jedoch zur Überlassung von Fotokopien der Abrechnungsbelege nicht verpflichtet, wie der Bundesgerichtshof (BGH) bereits per Urteil (BGH, Urteil v. 08.03.06, Az. VIII ZR 78/05) entschieden hat. Auch ein Zurückbehaltungsrecht hinsichtlich der Miete wegen der versagten Übersendung von Kopien der Abrechnungsbelege, stand dem Mieter nicht zu. Weiter waren die erhöhten Kosten des Winterdienstes unschädlich. Als Vermieter dürfen Sie grundsätzlich ein Fachunternehmen mit dem Winterdienst beauftragen, auch wenn sich dadurch die Kosten erhöhen. Umlagefähig sind die tatsächlich entstandenen Kosten, soweit diese angemessen sind. Nur wenn Ihr Mieter vorträgt, dass eine vergleichbare Winterdienstleistung zu deutlich günstigeren Preisen zu erlangen ist, wäre dies erheblich. Auch die Qualität des Winterdienstes spielt keine Rolle und berechtigt Ihren oder Ihre Mieter nicht zur Minderung der Kosten oder gar der Miete (AG Zossen, Urteil v. 12.04.17, Az. 5 C 156/16).