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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 18-May-2018
Eine Eigentümerversammlung kann gerichtlich verboten werden, wenn bereits im Vorfeld erkennbar ist, das gefasste Beschlüsse wegen offensichtlicher formeller Fehler aufgehoben werden. Dies entschied das Landgericht München im Mai 2017.
In der Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft war eine P-GmbH zur ersten Verwalterin bestimmt worden. Zu einer aktuellen Eigentümerversammlung hatte aber nicht die P-GmbH, sondern eine D-GmbH geladen. Auf der Eigentümerversammlung sollte über die Jahresabrechnung 2016 und den Wirtschaftsplan 2017 entschieden werden. Einzelne Wohnungseigentümer beantragten beim zuständigen Gericht ein Verbot der Versammlung per einstweiliger Verfügung. Sie machten per eidesstattlicher Versicherung glaubhaft, dass nicht die D-GmbH sondern die P-GmbH Verwalterin der Eigentümergemeinschaft war.
Mit Erfolg! Das LG München erließ zu Gunsten der Antragsteller die beantragte einstweilige Verfügung. Ein Verfügungsgrund lag vor. Die Durchführung der Eigentümerversammlung war zu untersagen weil die Ladung zu einer Eigentümerversammlung durch eine unzuständige Verwaltung erging. Die Durchführung einer Eigentümerversammlung durch eine unzuständige Person stellt einen formellen Fehler dar, der zur Aufhebung der hiermit behafteten Beschlüsse führt. Wohnungseigentümer haben einen Anspruch auf ordnungsgemäße Durchführung von Eigentümerversammlungen. Beachten Sie als Wohnungseigentümer: Ist bereits vor Beginn einer Eigentümerversammlung zu erkennen, dass dort gefasste Beschlüsse wegen schwer wiegender Mängel nachträglich wegen Anfechtung von einem Gericht für unwirksam erklärt werden, kann die Eigentümerversammlung verboten werden (LG München I, Beschluss v. 05.05.17, Az. 36 T 6636/17).