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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 18-May-2018
Als Vermieter müssen Sie bei Änderungen von Sicherheitsvorschriften nicht sofort reagieren; Ihre Mieträume müssen Sie aber alsbald in einen sicheren Zustand versetzen, so dass Ihren Mietern bei deren Nutzung kein Schaden droht. Dies entschied das Landgericht Kempten im Juli 2017.
Ein Mieter hatte seinen Vermieter auf Schadensersatz verklagt, weil das Tor der Tiefgarage, in welcher er seinen Pkw unterstellte, sein Fahrzeug beschädigt hatte. Das Garagentor war im Jahr 1976 installiert worden, entsprach aber nicht der schon seit über 10 Jahren geltenden DIN-Vorschrift (DIN EN 13 241-1). Deshalb befand sich am Tor keine Sicherheitseinrichtung um es bei Gefahr zu stoppen. Der Vermieter bzw. die von ihm beauftragte Wartungsfirma hatte eine Nachrüstung entsprechend der Norm nicht vorgenommen.
Das LG Kempten entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des Mieters. Den Vermieter traf eine Fürsorgepflicht in Form einer Verkehrssicherungspflicht. Der Vermieter musste zwar bei Änderungen von Sicherheitsvorschriften nicht sofort reagieren. Er musste aber das Tor auf jeden Fall in einen sicheren Zustand versetzen, so dass seinen Mietern bei Nutzung der Garage kein Schaden drohte. Als Vermieter trifft Sie also eine Nachrüstungspflicht, soweit die Kosten zumutbar sind. Im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht als Vermieter ist, soweit es um Sicherheit vermieteter Einrichtungen und Räume geht, eine regelmäßige Wartung durch eine Fachfirma und Überprüfung auf Verkehrssicherheit erforderlich. Das gilt zumindest wenn vermietete Räume und Einrichtungen nicht mehr den aktuellen Sicherheitsanforderungen entsprechen (LG Kempten, Beschluss v. 17.07.17, Az. 51 S 644/17).