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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 11-May-2018
Wenn ein Mieter seine Mietwohnung bereits geräumt hat, verstößt es gegen Treu und Glauben, wenn er Modernisierungsmaßnahmen durch einstweilige Verfügung verhindern will. Dies entschied das Amtsgericht Köln im Mai 2016.
Ein Vermieter hatte gegenüber seinem Mieter umfassende Modernisierungsarbeiten angekündigt. Deshalb zog der Mieter in eine Ersatzwohnung. Als der Vermieter auch Arbeiten durchführen lassen wollte, mit denen der Mieter nicht einverstanden war, beantragte der Mieter gegen den Vermieter den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
Ohne Erfolg! Das AG Köln wies den Antrag des Mieters auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurück. Die Anordnung der einstweiligen Verfügung gegen die Modernisierungsmaßnahme zu Gunsten des Mieters wäre rechtsmissbräuchlich gewesen. Der Mieter hatte bereits eine Ersatzwohnung bezogen. Somit wurde er in seinem Besitz der zu modernisierenden Mietwohnung durch die Modernisierungsmaßnahmen nicht gestört; auch wenn er diese nicht billigte. Da die durchgeführten Maßnahmen ohnehin offenkundig eine Modernisierung darstellten, hatte der Mieter diese in jedem Fall zu dulden. Der Mieter hätte eventuelle Unterlassungsansprüche zudem früher geltend machen müssen, als er noch im Besitz der Mietwohnung war (AG Köln, Urteil v. 20.05.16, Az. 208 C 148/16).