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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 11-May-2018
Werden Mieträume entsprechend dem „Berliner Modell“ geräumt, kann der betroffene Mieter von seinem Vermieter keine Abrechnung des Mietverhältnisses verlangen. Vorausgesetzt, die Forderungen des Vermieters übersteigen die des Mieters, entschied das Amtsgericht Pforzheim im März 2016.
Nachdem ein Vermieter von Gewerberäumen die Mieträume hatte zwangsweise räumen lassen, forderte der Mieter die „Abrechnung des Mietverhältnisses“. Angeblich hatte der Mieter vor der Räumung durch den Vermieter wertvolle Einrichtungsgegenstände in den Mieträumen untergebracht, die sich der Vermieter angeblich angeeignet hatte. Der Mieter war deshalb der Ansicht, dass zu seinen Gunsten ein Anspruch auf Abrechnung des Mietverhältnisses bestand. Da der Vermieter der Aufforderung des Mieters nicht nachkam, reichte der Mieter eine Klage ein.
Ohne Erfolg! Da der Vermieter seinerseits Geldforderungen i.H.v. über 20.000,- € gegenüber dem Mieter hatte, waren mögliche Forderungen des Mieters zumindest in dieser Höhe erloschen. Zudem wurden im Räumungsprotokoll keine werthaltigen Gegenstände aufgeführt, so dass die Beweislage für den Vermieter günstig war. Der Vermieter war auch deshalb nicht zu einer Haftung verpflichtet, da er nachweisen konnte, dass er den Mieter vor der Räumung aufgefordert hatte, sein Eigentum aus den Mieträumen zu entfernen (AG Pforzheim, Urteil v. 17.03.16, Az. 9 C 304/15).