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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 11-May-2018
Wenn hinsichtlich der Instandhaltungsrücklage einer Wohnungseigentümergemeinschaft Unklarheit bezüglich der tatsächlichen Höhe und Zusammensetzung besteht, trifft einen neuen Verwalter keine Nachforschungspflicht für Zeiträume vor seiner Bestellung. Dies bestätigte das Landgericht München im August 2016. Beachten Sie als Wohnungseigentümer, dass Sie Ihren Hausverwalter nur für Zeiträume in die Pflicht nehmen können, zu denen er auch Verwalter gewesen ist. Geht es um Zeiträume vor der Wahl ihres aktuellen Hausverwalters, ist der alte Verwalter in die Pflicht zu nehmen.
In einer Wohnungseigentümergemeinschaft waren für das Hauptgebäude und die Tiefgarage in der Vergangenheit selbständige lnstandhaltungsrücklagen angespart worden. Nachdem 2010 ein neuer Verwalter bestellt worden war, ergaben sich bei der Erstellung der aktuellen Jahresabrechnung einige Ungereimtheiten. Die sich aus den Verwaltungsunterlagen ergebende Summe der Instandhaltungsrücklagen war um ca. 60.000,- € höher als die auf dem Bankkonto der Eigentümergemeinschaft befindlichen Beträge. Die Mitglieder der Eigentümergemeinschaft waren der Ansicht, dass der neue Verwalter den Verbleib des Geldes aufklären müsse. Da der Verwalter dies nicht einsah und darauf verwies, dass er erst vor kurzem gewählt worden sei, reichten die Mitglieder der Gemeinschaft Klage ein.
Ohne Erfolg! Das Landgericht München stellte in zweiter Instanz klar, dass der neue Verwalter nicht verpflichtet war, den Verbleib von 60.000,- € der Instandhaltungsrücklage aufzuklären. Diese Verpflichtung traf in erster Linie den früheren Verwalter. Denn der in 2010 neu gewählte Verwalter hätte bis über das Wirtschaftsjahr 2009 hinaus Nachforschungen in die Vergangenheit durchführen müssen. Das war dem neuen Verwalter jedoch nicht zuzumuten, da er zu dem fraglichen Zeitpunkt nicht Verwalter der Wohneigentumsanlage gewesen war (LG München l, Beschluss v. 11.08.16, Az. 1 T 10569/16).