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Rechtsanwalt Boris Jovtschev
erstellt am 28-Mar-2018
Dass ein Altverwalter trotz Bezahlung nicht verpflichtet ist, eine Jahresabrechnung für das vergangene Wirtschaftsjahr zu erstellen, stellte das Landgericht Landau/Pfalz im September 2016 klar. Hingegen ist ein neuer Hausverwalter verpflichtet, für das vergangene Wirtschaftsjahr die Einzel- und Gesamtabrechnung zu erstellen. Als Wohnungseigentümer müssen Sie jedoch Folgendes beachten: Ein neuer Hausverwalter ist zu einer kurzfristigen Erstellung einer Jahresabrechnung nicht verpflichtet; insbesondere dann nicht, wenn der früher Verwalter die in seinem Besitz befindlichen Verwaltungsunterlagen noch nicht übergeben hat.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte ihren im Juni 2015 gewählten neuen Hausverwalter damit beauftragt, die Jahresabrechnung für das Jahr 2014 zu erstellen. Denn zu diesem Zeitpunkt hatte der nicht mehr für die Gemeinschaft tätige frühere Hausverwalter die Jahresabrechnung für das Wirtschaftsjahr 2014 noch nicht fertig gestellt. Der neue Verwalter wendete ein, dass er erst vor kurzem Verwalter geworden sei und von dem früheren Verwalter nicht alle erforderlichen Unterlagen erhalten habe. Aus diesem Grund sei er nicht in der Lage die Einzel- und Gesamtabrechnung für das Jahr 2014 zu erstellen. Ein einzelner Wohnungseigentümer verklagte nun den Verwalter auf Erstellung der Jahres- und Einzelabrechnungen für das Jahr 2014. Er war der Ansicht, dass der neue Verwalter dazu verpflichtet war, diese Abrechnungen zu erstellen.
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Das LG Landau/Pfalz entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des neuen Hausverwalters. Grundsätzlich war der Wohnungseigentümer zwar berechtigt, einen für die Eigentümergemeinschaft tätigen Hausverwalter auf Erstellung einer fälligen Jahresabrechnung bzw. Einzelabrechnung zu verklagen. Denn gemäß §§ 27, 28 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) schuldet ein Hausverwalter die Erstellung einer Jahrsabrechnung für das jeweilige Wirtschaftsjahr. Als Wohnungseigentümer können Sie Ihren Hausverwalter aus dieser Pflicht selbst in Anspruch nehmen. Der alte Hausverwalter war nicht ausschließlich zuständig, da bereits kurz vor Fälligkeit der Jahresabrechnung 2014 im Juni 2015 die Auswechslung des Verwalters erfolgte. Es war dem neuen Verwalter jedoch nicht zumutbar, kurzfristig nach Amtsantritt eine Jahresabrechnung für 2014 zu erstellen. Dies schon deshalb, weil der alte Verwalter noch nicht alle in seinem Besitz befindlichen Verwaltungsunterlagen herausgegeben hatte (LG Landau/Pfalz, Beschluss v. 01.09.16, Az. 3 S 26/16).