Wir sind offizielle Casino-Vertreter Wazamba .. Wir lösen alle rechtlichen und finanziellen Angelegenheiten, die sich auf diese Institution beziehen.
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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 28-Mar-2018
Dass Ihre Schadensersatzansprüche als Vermieter nur bei Vorlage eines passenden Reparaturangebotes durchsetzbar sind, stellte das Amtsgericht Saarbrücken im September 2016 klar.
Nach Beendigung des Mietverhältnisses hatte ein Vermieter seinen Mieter auf Schadensersatz verklagt. Als der Mieter die Mietwohnung räumte, wurde offensichtlich, dass der Mieter während der Mietzeit einige Schäden schuldhaft verursacht hatte. Um seine Schadensersatzansprüche zu untermauern, legte der Vermieter ein Reparaturangebot einer Fachfirma vor. Einige der Kostenpositionen entsprachen aber nicht den angeblichen vom Mieter verursachten Schäden.
Das AG Saarbrücken entschied den Rechtsstreit nur teilweise zu Gunsten des Vermieters. Aus dem Übergabeprotokoll ergab sich nämlich, dass Fliesen und Fußleisten farbverschmiert und die Heizkörper verrostet waren. Die Raufasertapete löste sich ab. Hierfür konnte der Mieter nicht verantwortlich gemacht werden. Der Vermieter hatte nur ein pauschales Reparatur- und Malerangebot eingeholt, in dem alle Mängel der Mietwohnung erfasst wurden.
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Es handelte sich nicht lediglich um die konkret vom Mieter verursachten Schäden. Darlegungs- und beweisbelastet für die Vertragspflichtverletzung des Mieters war aber der Vermieter. Als Vermieter sollten Sie beachten: Unterschreibt Ihr Mieter ein Übergabeprotokoll und bestätigt durch seine Unterschrift, dass im Übergabeprotokoll aufgeführten Schäden zutreffend sind, so spätere Einwendungen Ihres Mieters ausgeschlossen. Ihr Mieter kann dann nicht geltend machen, dass die Schäden bereits bei Mietbeginn vorhanden waren (AG Saarbrücken, Urteil v. 09.09.16, Az. 36 C 195/15).