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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 19-Mar-2018
Dass die Beseitigung von Mietmängeln in erster Linie Sache des Vermieters ist, stellte das Amtsgericht Saarbrücken im August 2016 klar. Erst nach Verzug seines Vermieters mit der Mängelbeseitigung ist ein Mieter berechtigt, Mängel selbst zu beseitigen.
Ein Mieter hatte in seiner Mietwohnung einen Leitungswasserschaden festgestellt. Insbesondere die in Küche und Bad aufgetretenen Schäden hatte der Mieter seinem Vermieter sofort angezeigt und die Miete gemindert. Der Vermieter beauftragte unverzüglich ein Fachunternehmen mit der Schadensbeseitigung. Obwohl die festgestellten Schäden dann nicht vollständig beseitigt wurden, setzte der Mieter den Vermieter hiervon nicht in Kenntnis. Statt dessen meinte der Mieter nun berechtigt zu sein, die Mängel selbst in 75 Arbeitsstunden zu beseitigen. Die Kosten für Material und Arbeitsaufwand bezifferte der Mieter gegenüber dem Vermieter mit 1.772,46 €. Da der Vermieter sich weigerte dem Mieter diesen Betrag zu ersetzen, reichte der Mieter eine Zahlungsklage ein.
Ohne Erfolg! Das AG Saarbrücken entschied, dass es gemäß § 535 Abs. 1 BGB grundsätzlich Sache eines Vermieters ist, Mietmängel zu beseitigen. Den Ersatz von Aufwendungen für eine Mangelbeseitigung kann ein Mieter nur ausnahmsweise verlangen. Eine vertragliche Vereinbarung bestand zwischen Vermieter und Mieter nicht. Der Vermieter hatte nach der Schadensanzeige durch den Mieter auch zunächst geeignete Maßnahmen ergriffen um den Schaden durch ein Fachunternehmen beseitigen zu lassen.
Gemäß § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB kann ein Mieter zwar die Kostenn einer Mangelbeseitigung von seinem Vermieter ersetzt verlangen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Vermieter sich mit der Beseitigung eines angezeigten Mangels in Verzug befindet. Der Vermieter muss also zunächst zur Beseitigung eines Mangels durch den Mieter aufgefordert worden sein und dann untätig gewesen sein oder den angezeigten Mangel nicht gänzlich beseitigt haben. Erst nach einer weiteren Mahnung Ihres Mieters, befänden Sie sich als Vermieter dann in Verzug. Diese Voraussetzungen waren im entschiedenen Rechtsstreit nicht erfüllt. Somit konnte der Mieter seine eigenmächtigen Reparaturen nicht gemäß § 536a Abs. 2 BGB ersetzt verlangen (AG Saarbrücken, Urteil v. 24.08.16, Az. 3 C 490/15).