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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 07-Mar-2018
Eine Stützmauer zur Sicherung eines Hangs und das Aufstellen von Pflanztrögen stellen bauliche Veränderungen dar, die Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft nicht dulden müssen. Als Wohnungseigentümer sollten Sie wissen, dass eine nachträgliche Genehmigung per Beschluss nicht möglich ist. Dies entschied das Landgericht Hamburg im Juni 2016.
Eine Wohneigentumsanlage war an einem Hang errichtet worden. Ein Wohnungseigentümer nahm nachträgliche Veränderungen an der ihm eingeräumten Sondernutzungsfläche vor. Er ließ am Hang eine Stützmauer aus Betonelementen errichten und stellte diverse Pflanztröge auf. Er begründete dies damit, dass er Gefahren vom Gemeinschaftseigentum, beispielsweise eine Durchfeuchtung der Außenwände, abwenden wollte. Die Stützmauer sollte zudem das Abrutschen des Hanges verhindern. Die Maßnahmen des Wohnungseigentümers wurden auch nachträglich auf einer Eigentümerversammlung mehrheitlich per Genehmigungsbeschluss genehmigt. Ein Wohnungseigentümer reichte jedoch eine Anfechtungsklage gegen den Beschluss ein.
Das Landgericht Hamburg entschied den Rechtsstreit zu Gunsten des anfechtenden Wohnungseigentümers. Der nachträgliche Genehmigungsbeschluss entsprach nicht ordnungsgemäßer Verwaltung.
Bauliche Veränderung auf Sondernutzungsflächen ist genehmigungspflichtig
Die von dem Wohnungseigentümer auf seiner Sondernutzungsfläche veranlassten Maßnahmen stellten bauliche Veränderungen und nicht lediglich Instandhaltungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen des Gemeinschaftseigentums dar. Da ein mögliches Abrutschen des Hanges oder ein Durchfeuchten der Außenwände reine Spekulation war, waren die Maßnahmen nicht erforderlich. Eine Notmaßnahme gemäß § 21 Abs. 2 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) lag ersichtlich nicht vor. Durch die baulichen Veränderungen wurde zudem der architektonische Gesamteindruck der Anlage erheblich beeinträchtigt. Als Wohnungseigentümer sollten Sie also bei Veränderung einer Sondernutzungsfläche darauf achten, dass eine bauliche Veränderung auf Sondernutzungsflächen genehmigungspflichtig ist. Nur Instandsetzungs- und Instandhaltungsmaßnahmen entsprechen in der Regel ordnungsgemäßer Verwaltung (LG Hamburg, Urteil v. 29.06.16, Az. 318 S 102/15).