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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 24-Oct-2017
Wenn in der Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft vorgesehen ist, dass zur Gültigkeit von Beschlüssen eine Protokollierung und die Unterschrift von zwei bestimmten Wohnungseigentümern erforderlich sind, führt ein Verstoß hiergegen zur Anfechtbarkeit der Beschlüsse. Dies entschied das Landgericht Dortmund im August 2016.
Die Teilungserklärung einer Wohnungseigentümergemeinschaft sah für die Gültigkeit von Beschlüssen deren Protokollierung und die Unterschrift von zwei durch die Gemeinschaft bestimmten Wohnungseigentümern vor. Auf einer letzten Eigentümerversammlung wurden Beschlüsse gefasst, bei denen in der Protokollierung die zweite Unterschrift fehlte. Ein Mitglied der Eigentümergemeinschaft reichte deshalb eine Anfechtungsklage ein.
Mit Erfolg! Da die Teilungserklärung der Eigentümergemeinschaft zwingend vorsah, dass gefasste Beschlüsse protokolliert und von zwei Wohnungseigentümern unterschrieben werden, waren die gefassten Beschlüsse mangels Unterschrift unwirksam. Die Bestimmungen in der Teilungserklärung einer Eigentümergemeinschaft sind zwingend auch wenn es sich, wie im entschiedenen Rechtsstreit, nur um Formvorschriften handelt (LG Dortmund, Urteil v. 16.08.16, Az. 1 S 35/16).