Wenn eine Eigentümergemeinschaft irrtümlich Teile eines Sondereigentums instand setzt, kann der begünstigte Wohnungseigentümer nicht nachher auf Ersatz der Kosten in Anspruch genommen werden. Die Tatsache, dass eine Eigentümergemeinschaft Sondereigentum irrtümlich für Gemeinschaftseigentum hielt, entlastet die Gemeinschaft nicht. Nur wenn die Instandsetzung zwingend notwendig war, kann ausnahmsweise gemäß § 14 Nr. 1 Wohnungseigentumsgesetz (WEG) eine Kostenerstattung durchgesetzt werden. Dies entschied das Landgericht München im Februar 2016.
Eine Wohnungseigentümergemeinschaft hatte einem zuvor gefassten Beschluss entsprechend, die einzelnen Mitgliedern der Gemeinschaft gehörenden Duplex-Garagen saniert. Hierzu wurden Gelder aus der Instandhaltungsrücklage aufgewendet. Dabei ging die Gemeinschaft davon aus, dass es sich bei den sanierten Teilen, beispielsweise den Fahrblechen, um Gemeinschaftseigentum handelte. Tatsächlich stellten die sanierten Teile aber nach der Teilungserklärung Sondereigentum dar. Aus diesem Grund wollte die Eigentümergemeinschaft später die Kosten von den jeweils begünstigten Wohnungseigentümern erstattet haben.
Das LG München entschied, dass die Eigentümergemeinschaft keinen Anspruch auf Erstattung der Sanierungskosten hatte. Auch wenn es sich, beispielsweise bei den Fahrblechen, gemäß der Teilungserklärung um Sondereigentum handelte, hatte die Gemeinschaft keinen Erstattungsanspruch gegen die Sondereigentümer. Denn die Eigentümer der Duplex-Stellplätze waren ausdrücklich gegen die Ausführung der Arbeiten gewesen und die Sanierung war auch nicht dringend erforderlich gewesen (LG München I, Urteil v. 01.02.16, Az. 1 S 12786/15).