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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 18-Sep-2017
Dies entschied das Amtsgericht Duisburg-Hamborn im März 2016. Wenn ein Mieter einen erheblichen Schimmelpilzbefall nicht anzeigt, der durch sein Wohnverhalten bedingt ist, muss er dem Vermieter einen entstandenen Schaden ersetzen. Das gilt zu Ihren Gunsten als Vermieter beispielsweise für notwendige Sachverständigenkosten.
Nach Beendigung eines Mietverhältnisses verklagte ein Vermieter seinen ehemaligen Mieter auf Schadensersatz. Bei Abnahme der Mietwohnung hatte der Vermieter durch Schimmelpilz verursachte Schäden festgestellt. Deshalb beauftragte der Vermieter einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen damit, die Ursache des Schimmelpilzbefalls zu ermitteln. Der Mieter behauptete nämlich, er habe den Schimmelpilzbefall erst kurz vor seinem Auszug aus der Mietwohnung bemerkt. Der Vermieter war jedoch der Ansicht, dass der Mieter die durch den Schimmel und die Feuchtigkeit verursachten großflächigen Schäden schon lange Zeit vorher bemerkt aber nicht beachtet hatte. Insbesondere hatte der Mieter den Vermieter nicht über die Gefährdung der Mieträume informiert. Der Vermieter verklagte den Mieter auf Ersatz der Kosten für die Sanierung der Mieträume von dem Schimmel und die aufgewendeten Kosten für den Gutachter.
Mit Erfolg! Das Duisburger Amtsgericht kam zu Gunsten des Vermieters zu dem Ergebnis, dass dem Mieter der Schimmelpilzbefall in der Mietwohnung bereits seit langer Zeit bekannt war. Denn die betroffenen Bereiche in der Mietwohnung waren leicht einsehbar und auf ihren Zustand zu kontrollieren. Dennoch hatte der Mieter den offensichtlichen Schimmelpilzbefall nicht dem Vermieter angezeigt. Dadurch war dem Vermieter wegen des langen Zeitablaufs ein weiterer Schaden entstanden. Da der Mieter sein Fehlverhalten nicht eingeräumt hatte, musste er auch die Kosten des vom Vermieter beauftragten Sachverständigen tragen. Denn die Beauftragung des Sachverständigen war erforderlich, um die Pflichtverletzung des Mieters nachzuweisen (AG Duisburg—Hamborn, Urteil v. 15.03.16, Az. 7 C 274/13).