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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 06-Jan-2017
Dass die Wahl eines Verwalters rechtsmissbräuchlich ist, wenn ein Wohnungseigentümer, der mehrheitliche Anteile einer Wohnungseigentümergemeinschaft besitzt, seine Ehefrau zur Verwalterin wählt, stellte das Landgericht Karlsruhe im November 2014 klar.
In einer kleinen Wohnungseigentumsgemeinschaft, die nur aus vier Einheiten bestand, gehörten drei der Eigentumswohnungen einem einzigen Mitglied. Das Stimmrecht in Eigentümerversammlungen bestimmte sich gemäß der Teilungserklärung nach Miteigentumsanteilen. In der Vergangenheit hatte der Mehrheitseigentümer regelmäßig nach seinen Interessen gehandelt, beispielsweise hatte er ein Gemeinschaftskonto eigenmächtig aufgelöst. In einer auf einen diesbezüglichen Rechtsstreit folgenden Eigentümerversammlung wählte der Mehrheitseigentümer entgegen dem Wunsch des anderen Wohnungseigentümers, seine Ehefrau zur Verwalterin. Der andere Wohnungseigentümer reichte gegen den Beschluss, mit dem die Ehefrau des Mehrheitseigentümers zur Verwalterin gewählt worden war, eine Anfechtungsklage ein.
Mit Erfolg! Der Mehrheitseigentümer hatte sein Stimmrecht rechtsmissbräuchlich ausgeübt. Es lag ein Fall der Majorisierung von Minderheitseigentümern vor. Bei der Wahl eines Verwalters sind an eine Stimmrechtsausübung eines oder mehrerer Mehrheitseigentümer strenge Maßstäbe anzulegen. Für eine Wohnungseigentümergemeinschaft ist die fachliche Qualifikation eines Verwalters und eine professionelle Betreuung aller Wohnungseigentümer von großer Bedeutung. In der Vergangenheit hatte der Mehrheitseigentümer offensichtlich nur seine Interessen verfolgt. Dadurch, dass er nun seine Ehefrau als Verwalterin der Gemeinschaft bestimmt hatte, bestand die Gefahr, dass diese zukünftig ausschließlich im Interesse ihres Ehemannes und nicht im Interesse der Gemeinschaft ihre Tätigkeit als Verwalterin ausübte. Wegen der persönlichen Verbindung der gewählten Verwalterin als Ehefrau eines Wohnungseigentümers mit Stimmenmajorität, war deren Wahl rechtsmissbräuchlich und damit rechtswidrig. Bei rechtsmissbräuchlicher Stimmausübung ist die Stimme eines Wohnungseigentümers bei einer Verwalterwahl nicht zu berücksichtigen. Eine solche Stimmabgabe ist nichtig. Ein darauf beruhender Beschluss ist rechtswidrig und anfechtbar (LG Karlsruhe, Urteil v. 04.11.14, Az. 5 S 107/13).