enthält die Teilungserklärung Ihrer Wohnungseigentümergemeinschaft eine so genannte Öffnungsklausel, können Regelungen und Vereinbarungen in der Teilungsänderung durch einen Mehrheitsbeschluss abgeändert werden.
Beispielsweise könnte in Ihrer Teilungserklärung geregelt sein, dass die Gemeinschaft der Eigentümer berechtigt ist, per Mehrheitsbeschluss Teile des Gemeinschaftseigentums zum Sondereigentum einzelner Eigentümer zu erklären. Würde ein entsprechender mehrheitlicher Beschluss gefasst, wäre hiermit eine Änderung der Kostenverteilung verbunden. Denn an den Kosten von Gemeinschaftseigentum sind laut Wohnungseigentumsgesetz eigentlich alle Mitglieder einer Eigentümergemeinschaft zu beteiligen.
Der Bundesgerichtshof (BGH) lässt solche Öffnungsklauseln mit der Einschränkung zu, dass ein sachlicher Grund vorliegt und einzelne Wohnungseigentümer gegenüber dem früheren Rechtszustand nicht unbillig benachteiligt werden. Generell gilt aber der Grundsatz, dass Vereinbarungen nur durch Vereinbarungen abgeändert werden können. Das bedeutet: In der Regel müssen alle Mitglieder ihrer Gemeinschaft zustimmen.
Eine Öffnungsklausel in einer Teilungserklärung ermächtigt eine Eigentümergemeinschaft aber keinesfalls dazu, einzelnen Wohnungseigentümern Leistungspflichten insbesondere Geldleistungen aufzuerlegen. Dies stellte der Bundesgerichtshof (BGH) im Oktober 2014 klar. Mehr erfahren Sie unten.
Ich wünsche Ihnen eine gute Woche!