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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 06-Dec-2016
Das asbesthaltige Bestandteile einer Mietwohnung nicht uneingeschränkt einen Mietmangel darstellen, stellte das Landgericht Berlin im Mai 2015 klar.
Ein Vermieter und sein Mieter stritten über die Rechtmäßigkeit einer Mietminderung. Der Mieter hatte in der Mietwohnung asbesthaltige Bodenfliesen entdeckt. Er war der Ansicht, dass auch von den noch unbeschädigten Fliesen eine erhöhte Gesundheitsgefahr ausgehe. Da der Mieter aus diesem Grund die Miete gemindert hatte, klagte der Vermieter auf Zahlung der rückständigen Miete.
Mit Erfolg! Der Mieter konnte keine Mietminderung geltend machen, weil die asbesthaltigen Bodenplatten keinen Mietmangel darstellten. Eine Asbestbelastung der Mietwohnung hatte der Mieter nicht vorgetragen. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung war deshalb nicht gegeben. Zwar kann ein Mietmangel schon dann vorliegen, wenn eine Gefahrenquelle besteht. Dies aber nur wenn eine begründete Besorgnis besteht, dass sich die Gefahr verwirklicht. Die Möglichkeit, dass Asbest frei wird, bestand hier aber nur, wenn die Fliesen beschädigt würden. Unbeschädigte asbesthaltige Bodenfliesen stellen deshalb noch keinen Mietmangel dar (LG Berlin, Urteil v. 13.05.15, Az. 18 S 140/14).