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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 29-Nov-2016
Dass eine Mieterhöhung wegen einer Modernisierung rechtswidrig ist, wenn die Modernisierung doppelt berücksichtigt wurde, entschied das Landgericht Berlin im September 2015.
Ein Vermieter hatte die Miete seines Mieters wegen einer durchgeführten Modernisierung erhöht und hierbei die Kosten der Modernisierung anteilsmäßig auf seinen Mieter umgelegt. Zugleich hatte der Vermieter die Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete erhöht und in dieser Mieterhöhung ebenfalls die Modernisierung berücksichtigt. Da der Mieter die erhöhte Miete nicht zahlen wollte, reichte der Vermieter eine Zahlungsklage ein.
Ohne Erfolg! Nach der Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen ist ein Vermieter berechtigt, die Modernisierung einer Mieterhöhung zu Grunde zu legen. Dabei hat er die Wahl, ob er die finanzielle Beteiligung des Mieters an den Modernisierungsmaßnahmen durch einseitige Erklärung über eine Umlage der Modernisierungskosten gemäß §§ 559 ff. BGB geltend macht. Alternativ kann der Vermieter im Zustimmungsverfahren nach §§ 558 ff. BGB zur ortsüblichen Vergleichsmiete, die durch die Modernisierung verbesserte Ausstattung der Mietwohnung in Ansatz bringen. Eine Erhöhung der Miete auf Grund der Modernisierungsmaßnahme sowohl nach §§ 558 ff. BGB als auch nach §§ 559 ff. BGB ist jedoch ausgeschlossen. Ein Vermieter kann jedoch Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ohne Berücksichtigung der modernisierten Ausstattung verlangen und außerdem die Modernisierungskosten gemäß §§ 559 ff. BGB auf den Mieter umzulegen. Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Vermieter jedoch unzulässigerweise die Modernisierung zweimal angesetzt (LG Berlin, Urteil v. 30.09.15, Az. 65 S 240/15).