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Rechtsanwalt Marc Popp
erstellt am 23-Nov-2016
Grundsätzlich darf eine Überwachungskamera das Nachbargrundstück und öffentliche Bereiche nicht erfassen. Bei besonderem Interesse am Schutz des Eigentums, dürfen solche Bereiche jedoch erfasst werden.
Ein Grundstückseigentümer hatte eine Videokamera zur Überwachung seines Grundstücks installiert. An seinem Haus waren in der Vergangenheit mutwillig Fenster durch unbekannte Täter beschädigt worden. Außerdem war im Garten eine wertvolle Garten-Modelleisenbahn dauerhaft aufgebaut. Die Überwachungskamera erfasste jedoch auch einen Teil des Nachbargrundstücks und einen schmalen Streifen des öffentlichen Gehwegs. Der Eigentümer des Nachbargrundstücks wollte erreichen, dass zumindest sein Grundstück nicht von der Kamera erfasst wird und reichte eine Unterlassungsklage ein.
Ohne Erfolg! Das Amtsgericht München bestätigte zwar, dass durch die Aufzeichnung einer Person mit einer Videokamera in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Betroffenen eingegriffen werden kann. Bei Installation einer Videokamera auf einem Grundstück darf auch grundsätzlich weder ein öffentlicher Bereich noch ein privates Nachbargrundstück erfasst werden. Wenn allerdings ein höherrangiges Interesse an einer Überwachung besteht, kann diese Beeinträchtigung dann doch zulässig sein. Im entschiedenen Rechtsstreit hatte das Landesamt für Datenschutzaufsicht die Installation der Überwachungskamera gebilligt. Zudem war es in der Vergangenheit zu Vandalismus durch Unbekannte gekommen. Die hypothetische Möglichkeit einer Verletzung eines Persönlichkeitsrechts durch die installierte Videokamera, reichte deshalb für den klagenden Nachbarn nicht aus, eine Unterlassung durchzusetzen (AG München, Urteil v. 20.03.15, Az. 191 C 23903/14).